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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 202 ZGB vom 2023

Art. 202 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 202 C. Haftung gegenüber Dritten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 202 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSEK.2018.36Staats- und Bundessteuer 2016/ ErlassSteuer; Erlass; Einkommen; Monatlich; Steuerpflichtigen; Ehefrau; Einkommens; Erlassabteilung; Beschwerde; Lebenshaltungskosten; Bundes; Feste; Rekurs; Erlassgesuch; Höhe; Verhältnis; Unterhalt; Existenzminimum; Monatliche; Steuern; Vermögensverhältnisse; Ehegatte; Festen; Verhältnisse; Berücksichtigen; Beurteilung; Bundessteuer; Berufsauslagen; Betreibungsrechtliche; Ehegatten
LU2C 11 118Art. 82 SchKG; Art. 202 ZGB. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung. Eine den bisherigen Schuldner befreiende externe Schuldübernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers.Schuld; Gläubiger; Intern; Gesuchsgegnerin; Schuldübernahme; Extern; Drittel; Zustimmung; Scheidung; Übernahme; Recht; Schuldner; Ehegatte; Ehemann; Gläubigers; Solidarschuldner; Externe; Gemeinsame; Forderung; Urteil; Regressklausel; übernommen; Ehegatten; Tschäni; Vereinbarte; SchKG; Rechtsöffnung; Pfändungsverlustschein

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.154 (AG.2017.13)Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017)Rekurrent; Rekurrenten; Betreibung; Schuld; Schulden; Widerruf; Rekurs; Betreibungen; Rechtlich; Rekurrentin; Kinder; Aufenthalt; Recht; Entscheid; Verwarnung; Forderung; Rekursbegründung; Schweiz; Verlustschein; Aufgr; Widerrufs; Aufenthalts; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Rechtlichen; Aufenthaltsbewilligung; Widerrufsgr; Ehegatte; Forderungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 453Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Beschwerde; Güterrechtlich; Vermögenswerte; Beschwerdeführerin; Trennung; Güterrechtliche; Haftung; Bundesrecht; Ehegatte; Angeschuldigten; Rechtskräftig; Beschlagnahmte; Deckung; Staat; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Recht; Ehegatten; Beschlagnahmeverfügung; Anfallende; Verfahrens; Verfahren; Güterrechtlichen; Rekurs; Verletzung; Untersuchung
109 II 92Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss.
Bracht; Brachte; Liegenschaft; Braut; Brachtes; Ersatz; Ehefrau; Ehemann; Bräutigam; Grundbuch; Frauengut; Vorinstanz; Grundbucheintrag; Ersatzanschaffung; Eheabschluss; Betrag; Gekauft; Bundesgericht; Tatsache; Ehemannes; Eigentum; Sparheftguthaben; Eheliche; Gekaufte; Brachten; Abgeschlossen; Liegenschaftskauf; Kantonsgericht
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