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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 200 CPC dal 2023

Art. 200 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 200 Autorit? paritetiche di conciliazione

1 Nelle controversie in materia di locazione e affitto di abitazioni e di locali commerciali l’autorit? di conciliazione è composta di un presidente e di una rappresentanza paritetica.

2 Nelle controversie secondo la legge federale del 24 marzo 1995 (1) sulla parit? dei sessi l’autorit? di conciliazione è composta di un presidente e di una rappresentanza paritetica di datori di lavoro e lavoratori, del settore pubblico e privato; ambo i sessi vi devono essere pariteticamente rappresentati.

(1) RS 151.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG130008Paritätische SchlichtungPacht; Landwirtschaftliche; Schlichtung; Paritätische; Geschäftsräume; Streitigkeiten; Paritätischen; Kanton; Landwirtschaftlichen; Miete; Pachtsachen; Schlichtungsbehörde; Geschäftsräumen; Friedensrichter; Landwirtschaftlicher; Unterstellen; Erfasst; Stünde; Kantonen; Frei; Erwägungen; Obergerichts:; Getan; Greift; Hauser/Schweri/Lieber; GOG-Kommentar; Obergericht; Zivilkammer
ZHNP130005SchlichtungsverfahrenSchlichtung; Klage; Gericht; örtlich; Einzelgericht; Partei; Berufung; Klagebewilligung; Parteien; Zuständig; Recht; Beklagten; Gerichtsstand; Schlichtungsbehörde; Zuständigkeit; Schlichtungsverfahren; Unzuständig; Behörde; Friedensrichteramt; Sachlich; Winterthur; Verfahren; Wohnsitz; Entscheid; örtliche; Berufungsverfahren; Schlichtungsbehörden; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140012Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I)Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Rekurrenten; Schlichter; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Tischen; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Vorgeschlagen; Beschluss; Beisitzer; Pacht; Person; Verfahren; Paritätisch
ZHVR140005Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Verbände; Rekursgegner; Schlichtungsbehörde; Schlichter; Miete; Wahlbehörde; Mieter; Interesse; Recht; Bezirk; Interessen; Vorschlag; Tischen; Verband; Wahlvorschläge; Mitglied; Beschluss; Vorgeschlagen; Pacht; Gehör; Paritätisch; Verfahren; Vorgeschlagene; Wählt; Paritätische; Vermieter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit
141 III 439Art. 122 Abs. 2 BV; Art. 3 sowie 200 Abs. 1 ZPO; Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen. Der bundesrechtlich festgeschriebene Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Schlichtungsbehörden bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen stellt eine Ausnahme von der Autonomie der Kantone bei der Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen dar (E. 2). Als Schlichter vermieter- und mieterseits soll nur tätig sein, wer eindeutig der Vermieter- oder der Mieterseite zugeordnet werden kann. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines vorschlagsberechtigten Mieterverbands ist, erlaubt noch nicht, sie eindeutig der Mieterseite zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung zur Mieterseite setzt zusätzlich voraus, dass die betreffende Person auch das Vertrauen des Interessenverbands geniesst, was sich darin ausdrückt, dass dieser sie zur Wahl vorschlägt (E. 3 und 4.1). Miete; Mieter; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Mitglied; Bezirks; Beschwerdeführer; Mieterseite; Bezirksgericht; Beschwerdegegnerin; Person; Pacht; Parität; Spahn; Eindeutig; Schlichter; Vermieter; Interessen; Vorgeschlagen; Zivil; Meilen; Regula; Schlichtungsbehörden; Mieterverband; Verband; Paritätischen; Kanton; Wahlbehörde; Beschluss; Mieterinnen
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