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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 200OR from 2023

Art. 200 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 200 3. Defects known to the buyer

1 The seller is not liable for defects known to the buyer at the time of purchase.

2 He is not liable for defects that any normally attentive buyer should have discovered unless he assured the buyer that they do not exist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Klagten; Beklagten; Trags; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Irrtum; Leasingvertrags; Vertrag; Lieferant; Higkeitsprüfung; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Vertrags; Lieferantin; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Täuschung; Behauptung; Übergabe; Bezahlt; Recht
ZHPP150014ForderungBeschwerde; Anpassung; Vorinstanz; Fahrzeug; Mangel; Räder; Beklagten; Zeuge; Regen; Anpassungsarbeit; Anpassungsarbeiten; Beweis; Mängel; Recht; Reifen; Zeugen; Vibrieren; Regenlamellen; Vibration; Streifen; Felgen; Betreibung; Gelrüge; Vibrationen; Gericht; Mängelrüge; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 145Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8). Della; Dell'; Hanno; Difetto; Tetto; Difetti; Attori; Fatti; Convenuti; Compratore; Consid; Notifica; Canto; Vendita; Causa; Avrebbe; Venditore; Garanzia; Infiltrazioni; Cit; Federale; Momento; Tribunale; Esiste; Sulla; Verifica; Quando; Anche; Secondo; Sentenza
81 II 56Liegenschaftskauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Die Bestimmungen von Art. 201 OR betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften (Erw. 2). Art. 201 OR ist auch auf den Liegenschaftskauf anwendbar; Grundsätze für die Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist (Erw. 3).
Prüfung; Mängel; Eigenschaft; Käufer; Verkäufer; Kaufsache; Zugesicherte; Zusicherung; Recht; Verkäufers; Rüge; Prüfungs; Eigenschaften; Mängel; Zugesicherten; Rügepflicht; Käufers; Liegenschaftskauf; Urteil; Mängelrüge; Vorschrift; Geschäftsgang; Pflicht; Mangel; Gewährleistung; Empfang; Rügefrist; Mängeln; Zusicherungen
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