E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura civile (CPC)

Art. 20 CPC dal 2023

Art. 20 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 20 Sezione 2: Diritto delle persone Protezione della personalit? e protezione dei dati

Per le seguenti azioni e istanze è competente il giudice del domicilio o della sede di una delle parti:

  • a. azioni per lesione della personalit? ;
  • b. istanze nell’ambito del diritto di risposta;
  • c. azioni di protezione del nome e di contestazione del cambiamento di nome;
  • d. azioni e istanze secondo l’articolo 15 della legge federale del 19 giugno 1992 (1) sulla protezione dei dati.
  • (1) RS 235.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 20 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG140010Firma etc.Firma; Firmen; Recht; Bestandteil; Klage; Beklagten; Handelsregister; Gericht; Verwechslungsgefahr; Entscheid; Partei; Rechtsbegehren; Unternehmen; Bundesgericht; Immobilien; Klägerische; LTENPOHL; Verfügung; ALTENPOHL; Gebrauch; Person; Unterscheidbarkeit; Parteien; Schwache; Gerischen; HILTI; Ziffer; Dienstleistungen; Zustellung; Schaden
    SGVZ.2009.45Entscheid Art. 282 Abs. 1 lit. a und Art. 254 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Hat die Gegenpartei ein Kautionsbegehren gestellt, so ist im (später eingereichten) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch die Frage der Befreiung von Sicherheitsleistungen für die Parteikosten zu prüfen. Erfolgt lediglich eine - hier nur teilweise - Befreiung von den Gerichtskosten, so wird das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten implizit abgewiesen. Diese Abweisung ist mit Rekurs bzw. einem Rechtsmittel gegen den negativen Rekursentscheid anzufechten. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde steht hierfür nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 2. November 2010, VZ.2009.45). Gesuch;Sicherheit; Klägerin; Prozessführung; Unentgeltliche; Beschwerde; Parteikosten; Sicherheitsleistung; Kaution; Rekurs; Entscheid; Befreiung; Gegenpartei; Gerichtskosten; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Beklagte; Leisten; Unentgeltlichen; Abweisung; Stellungnahme; Bereits; Betreffend; Beschwerdegrund; Sicherheitsleistungen; Dagegen; Eingabe; Führt
    Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 440 (4D_76/2020)
    Regeste
    Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
    Procédure; Conciliation; Autorité; L'autorité; Décision; Consid; Partie; Cité; Civil; Rendre; Cit; Présent; Recourante; être; Arrêt; Simplifiée; D'une; Civile; Contra; Même; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; Parties; Message; Présente; Faits; éd; Application; Avait
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-322/2018GebührenSchlichtung; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Gebühr; Gebühren; Beschwerde; Schlichtungsverfahren; Bundes; Beschwerdeführerin; Gericht; Aufgabe; Streitwert; Schlichtungsstelle; Regle; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gebührenreglement; Aufwand; Komplexität; Schlichtungsbehörde; Leitung; Aufgaben; Partei; Budscom; Trete; Kunden; Ombudscom
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz