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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 20 UVG vom 2023

Art. 20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 20 Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG (1) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. (2) Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.

2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. (3)

2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:

  • a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
  • b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent. (4)
  • 2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist. (3)

    3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

    (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (3) (5)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2015.170UnfallversicherungBeschwerde; Gutachten; Beschwerdeführerin; IV-Nr; Recht; Begutachtung; Unfall; Fähigkeit; Arbeit; Begutachtungsstelle; Rente; Untersuchung; Kopfschmerz; Erheblich; Beschwerden; Gutachter; Schmerz; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Recht; Rechte; Störung; Kopfschmerzen; Psychiatrische; Neurologische; Rechten; Mobiliar; Erhebliche; Diagnose; Verfügung
    SOVSBES.2015.291UnfallversicherungBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2017/33Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Verlauf; Arbeit; Berufskrankheit; Beurteilung; Fest; Berufliche; Recht; Invalidenrente; Verlaufs; Unfallversicherung; Exposition; Beschwerden; überwiegend; Nichteignungsverfügung; Nikotinabusus; Stoffe; Chronisch; Asthma; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Akten; Suva-Ärztin; ärztlichen; Verfügung
    SGUV 2017/15Entscheid Art. 18 UVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018,UV 2017/15). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Tabelle; Invalidität; Person; Recht; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Tabellenlohn; Invalidenrente; Erzielt; Arbeitsfähigkeit; Valideneinkommen; Zumutbar; Parteien; Parallelisierung; Vergleich; Einsprache; Unfallversicherung; Anspruch; Akten; Tabellenlohnabzug; Medizinische; Vorliegenden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 213 (8C_378/2020)
    Regeste
    Art. 15 UVG ; Art. 24 Abs. 3 UVV ; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2).
    Rente; Renten; Verdienst; Unfall; Rente; Rentenanspruch; Beschwerde; Recht; Verdienstes; Urteil; Revision; Invalidität; Gericht; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Komplementärrente; Verhält; Verfügung; Hinweis; Rentenanspruchs; Einsprache; Invalidenrente; Revisionsverfahren; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezog; Arbeitsverhältnis; Berufliche; Erzielt; Bundesgericht
    147 V 55 (8C_72/2020)
    Regeste
    Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
    Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3122/2006Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Rente; Bericht; Vorinstanz; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Einsprache; Psychiatrische; Gesundheitszustand; Einspracheentscheid; ärztlich; Medizinische; Beurteilung; Angefochten; Arbeitsunfähigkeit; Beweis; Verfügung; ärztliche; Angefochtene; IV-Stelle; Somatische; Psychisch; Medizinischen; über
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