Art. 20 Höhe
1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG (1) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. (2) Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
(1) SR 830.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2015.170 | Unfallversicherung | Beschwerde; Gutachten; Beschwerdeführerin; IV-Nr; Recht; Begutachtung; Unfall; Fähigkeit; Arbeit; Begutachtungsstelle; Rente; Untersuchung; Kopfschmerz; Erheblich; Beschwerden; Gutachter; Schmerz; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Recht; Rechte; Störung; Kopfschmerzen; Psychiatrische; Neurologische; Rechten; Mobiliar; Erhebliche; Diagnose; Verfügung |
SO | VSBES.2015.291 | Unfallversicherung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/33 | Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). | Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Verlauf; Arbeit; Berufskrankheit; Beurteilung; Fest; Berufliche; Recht; Invalidenrente; Verlaufs; Unfallversicherung; Exposition; Beschwerden; überwiegend; Nichteignungsverfügung; Nikotinabusus; Stoffe; Chronisch; Asthma; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Akten; Suva-Ärztin; ärztlichen; Verfügung |
SG | UV 2017/15 | Entscheid Art. 18 UVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018,UV 2017/15). Beim Bundesgericht angefochten. | Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Tabelle; Invalidität; Person; Recht; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Tabellenlohn; Invalidenrente; Erzielt; Arbeitsfähigkeit; Valideneinkommen; Zumutbar; Parteien; Parallelisierung; Vergleich; Einsprache; Unfallversicherung; Anspruch; Akten; Tabellenlohnabzug; Medizinische; Vorliegenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 213 (8C_378/2020) | Regeste Art. 15 UVG ; Art. 24 Abs. 3 UVV ; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2). | Rente; Renten; Verdienst; Unfall; Rente; Rentenanspruch; Beschwerde; Recht; Verdienstes; Urteil; Revision; Invalidität; Gericht; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Komplementärrente; Verhält; Verfügung; Hinweis; Rentenanspruchs; Einsprache; Invalidenrente; Revisionsverfahren; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezog; Arbeitsverhältnis; Berufliche; Erzielt; Bundesgericht |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3122/2006 | Invalidenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Rente; Bericht; Vorinstanz; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Einsprache; Psychiatrische; Gesundheitszustand; Einspracheentscheid; ärztlich; Medizinische; Beurteilung; Angefochten; Arbeitsunfähigkeit; Beweis; Verfügung; ärztliche; Angefochtene; IV-Stelle; Somatische; Psychisch; Medizinischen; über |