Art. 20 Finanzierung, Aufsicht
1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben.
2 Das EDI setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel. (1)
3 Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. (1) Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem BAG zur Genehmigung vorzulegen.
(1) (2)BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1626/2006 | Mehrwertsteuer | Leistung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; MWSTG; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Subvention; Steuer; MWSTV; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Leistungen; Bundesgerichts; Beiträge; Entgelt; Desverwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Aufgabe; Leistung; Entscheid; Stiftung; Versicherer; Leistungsaustausch; Person; Gewerblich; Mehrwertsteuerlich; Quartal; Urteile |