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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 20 DBG vom 2023

Art. 20 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 20 4. Abschnitt: Bewegliches Vermögen Grundsatz (1)

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  • a. (2) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  • b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
  • c. (3) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 (4) über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
  • d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  • e. (5) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
  • f. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
  • 1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. (6)

    2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

    3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. (6)

    4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. (8)

    5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  • a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  • b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  • c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. (8)
  • 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. (8)

    7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. (8)

    8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR) (12) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. (13)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
    (3) Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
    (4) SR 642.21
    (5) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
    (6) (7)
    (7) Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
    (8) (9)
    (9) (10)
    (10) (11)
    (11) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
    (12) SR 220
    (13) Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 112; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 20 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2017.59Staats- und Bundessteuer 2016Steuer; Rekurrent; Verrechnungssteuer; Dividende; Recht; Rückerstattung; Einsprache; Vertreter; Rekurrenten; Beschwerde; Vorinstanz; Deklariert; Gesetzes; Anspruch; Steuergericht; Steuererklärung; Deklaration; Veranlagung; Rekurs; Einspracheentscheid; Entscheid; Einkünfte; Dividenden; Bundesgericht; Verwirkt; Vertreters; Ersucht; Solothurn; Rechtsmittel
    SOSGSTA.2012.43NachsteuerSteuer; Einsprache; Steueramt; Steuer; Steuerpflichtigen; Verfahren; Urteil; Einspracheverhandlung; Rekurrenten; Entscheid; Veranlagung; Nachsteuer; Vertreter; SGSTA; Einspracheentscheid; Verfahrens; Sachverhalt; Bundesgericht; Liegende; Bundesgerichts; Kanton; Steueramts; Begründung; Erhoben; Steuergericht; Untersuchung; Vernehmlassung; Vorliegenden; Busse
    Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR.2017.00001Verdeckte Gewinnausschüttung: Dreieckstheorie vs. Direktbegünstigungstheorie.Steuer; Steuer; Gesellschaft; Pflichtige; Leistung; Person; Steueramt; Leistungen; Geldwerte; Pflichtigen; Aktionär; Steuern; Nahestehend; Aktie; Kantonale; Aktien; Verwaltung; Gewinn; Nahestehende; Beschwerde; Darlehen; Beteiligungsinhaber; Geldwerten; Konto; Aufrechnung; Verdeckte; Gewinnausschüttung; August; Bundessteuer
    ZHSB.2013.00091Siehe SB.2013.00090.   Stichworte: ABSCHREIBUNGDarlehen; Pflichtige; Darlehens; Pflichtigen; Recht; Kredit; Geldwerte; Vorteil; Gewährt; Geschäft; Gesellschaft; Dezember; Gewährte; Steuer; Zeitpunkt; Wertberichtigung; Beschwerde; Geldwerten; Bilanz; Handelsregister; Gewährten; Leistung; Darlehensgewährung; Höhe; Kreditvertrag; Verwaltungsgericht; Revision; Finanzierung; Anteils
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt
    142 II 446 (2C_857/2015)Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5). Steuer; Pauschale; Steueranrechnung; Beschwerde; Schweiz; PStAV; Deklaration; Pauschalen; Steuerperiode; Quellen; Erträgnisse; Besteuerung; Verrechnungssteuer; Steueramt; Urteil; Vorinstanz; Steuerpflicht; Antrag; Doppelbesteuerung; Zweck; Verwirkung; Ausländische; Steuern; Bundessteuer; Anspruch; Kantonale; Staats; OECD-MA; Ausländischen; Gemeindesteuer

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1183/2020Höhere FachprüfungSchwerde; Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführer; Punkt; Punkte; "; Instanz; Steuer; Erstinstanz; Stellung; Prüfungsbericht; Stellungnahme; Punkten; Bewertung; Begründe; Aufgabe; Beschwerdeführers; Antwort; Schriftlich; Begründet; Recht; Akten; Objektiv; Vollziehbar; Steuern; Fehle; Vorinstanz; Urteil; Begründung
    A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2021.8Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bunde; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführerin; Urteile; Beschlag; Entscheide; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Steuer; Verrechnung; Einziehung; Verrechnungssteuer; Leistung; Darlehen; Gesellschaft; BStGer; Vorteil; Mutmasslich; Vermögenswert; Bundesgericht; Rechtmässig; Bundesstrafgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Markus Reich, Markus Weidmann Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
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