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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 20 LTF de 2022

Art. 20 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 20 Composition

1 En règle générale, les cours statuent ? trois juges.

2 Elles statuent ? cinq juges si la cause soulève une question juridique de principe ou si un juge en fait la demande. Sont exceptés les recours contre les décisions des autorités cantonales de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite.

3 Elles statuent également ? cinq juges sur les recours contre un acte normatif cantonal soumis ou sujet au référendum ainsi que sur les recours contre une décision cantonale ayant trait ? la recevabilité d’une initiative ou ? l’exigence d’un référendum. Sont exceptés les recours qui portent sur une cause relevant d’une commune ou d’une autre corporation de droit cantonal.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Kläger; Beklagte; Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag;Ausbildung; Schadenersatz; Hätte; Lehrling; Arbeitgeber; Beklagten; Kündigung; Lehrverhältnis; Fristlos; Selbst; Lehrvertrag; Vorinstanz; Lehrlings; Portmann/; Fristlose; November; Rudolph; Selbstverschulden; Stöckli; Ausser; Verschulden
AGAGVE 2011 89AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 361 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361 [...] 89 Familiennachzug;...Nachzug; Nachzug; Miliennachzug; Kinder; Familiennachzug; Zugsfrist; Frist; Nachzugsfrist; Kunft; Recht; Zwölf; Auskunft; Vertrauen; Schweiz; Führer; Zwölfte; Nachzugs; Alter; Zugsfristen; Zwölften; Trauens; Beschwerdeführer; Fünfjährige; Familiennachzugs

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 396 (4A_105/2013)Art. 64 BGG; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Werden in der Beschwerde mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (E. 4).
Recht; Beschwerde; Unentgeltliche; Rechtspflege; Rechtsbegehren; Beschwerdeführerin; Aussichtslos; Partei; Vorinstanz; Gesuch; Bundesgericht; Teilweise; Begehren; Parteien; Verfahren; Gewährt; Unentgeltlichen; Entscheid; Parteientschädigung; Bundesrecht; Berufung; Beantragt; Voraussetzung; Erfolg; Richter; Erscheint; Unabhängig; Voneinander
139 II 404 (2C_269/2013)Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9). Beschwerde; Steuer; Recht; Amtshilfe; Recht; Bundes; Urteil; Person; Internationale; Rechtshilfe; Verfahren; Internationalen; DBA-USA; Sachverhalt; Bundesgericht; Sachen; Wirtschaftlich; Formular; Personen; Rechtlich; Verfahren; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rechtliche; Staat; Informationen; Amtshilfegesuch; Bundesverwaltungsgericht; Liegende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/29Asyl und WegweisungRevision; Beschwerde; Gründet; Besetzung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; Materiell-rechtliche; Unbegründet; Bundesgerichts; Gericht; Revisionsgr; Beurteilung; Vorliege; Setze; Verfahrens; Materiell-rechtlichen; Consid; Rechtsfrage; ESCHER; Verletzung; Vorschriften; Revisionsgesuch; Vorstehend; Würdigung
E-2934/2013Asyl und WegweisungRevision; Beschwerde; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Besetzung; Gesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Unbegründet; Richter; Revisionsgesuch; Verfügung; Bundesgerichts; Materiell-rechtliche; Beurteilung; Vorliege; Verfahrens; Revisionsgr; Setze; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; ESCHER; Begründung; Entscheid; Rechtsfrage; Gesuchstellers
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