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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 20 LPGA de 2022

Art. 20 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 20 Garantie de l’utilisation conforme au but

1 L’assureur peut verser tout ou partie des prestations en espèces ? un tiers qualifié ou ? une autorité ayant une obligation légale ou morale d’entretien ? l’égard du bénéficiaire, ou qui l’assiste en permanence lorsque:

  • a. le bénéficiaire n’utilise pas ces prestations pour son entretien ou celui des personnes dont il a la charge, ou s’il est établi qu’il n’est pas en mesure de les utiliser ? cet effet, et que
  • b. lui-même ou les personnes dont il a la charge dépendent de ce fait de l’assistance publique ou privée.
  • 2 Les prestations versées ? un tiers ou ? une autorité ne peuvent pas être compensées par ce tiers ou cette autorité avec des créances contre l’ayant droit. Fait exception la compensation en cas de versement rétroactif de prestations au sens de l’art. 22, al. 2.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 20 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.140Invalidenrente / Kinderrente / RückforderungKinder; Kinderrente; Beschwerde; Kinderrenten; Beschwerdeführer; AK-Nr; Verfügung; Rückforderung; Rente; Nachzahlung; Beschwerdegegnerin; Verrechnet; Wirken; Solothurn; Recht; Verrechnung; Leistungen; Akten; Rückwirkend; Gericht; Versicherungsgericht; Kantons; Ausgleichskasse; Mutter; Gekürzt; Renten; Auszahlung; Überentschädigung; Bundesgericht
    SOVSBES.2017.197Rückforderung KinderrenteBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfügung; Rente; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; IV-Nr; Rechtlich; Kinderrente; Verwirkungsfrist; Solothurn; Recht; Leistung; IV-Stelle; Frist; Kantons; Fünfjährige; Leistungen; Längere; Versicherungsgericht; Rechtlichen; Ausbezahlt; Halbe; Wirken; Fünfjährigen; Gericht; Verfahrens; Längeren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer;Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Erlass; Anspruch; Müsse; Vertrag; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Arbeitgeberähnliche; Fehlende; Betrieb; Ehefrau; Befristet; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnis
    SGIV 2017/423Entscheid Art. 17 und 25 ATSG und Art. 28 IVG. Rentenanpassung und Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2018, IV 2017/423). Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act;Arbeit; Beschwerdeführers; Recht; Recht; Kinder; Rückforderung; Verfügung; Rente; Kinderrente; Renten; Beurteilung; Bundesgericht; Leistung; Gutachten; Kinderrenten; Akten; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Rückforderungsanspruch; Zahlung; Bundesgerichts; Abklärung; Regelmässig; IV-Stelle; Geschützte; Urteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 265 (9C_444/2019)
    Regeste
    Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
    Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Beschwerde; Gerichtlich; Recht; Person; Kantons; Drittauszahlung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Invalidenrente; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Grundlage; Berechtigte; Verfügung; Personen; Unterhalt; Mängel; Zivilgerichtliche; Urteil; Anspruch; Unterstützungsberechtigt; Rente; Sozialversicherungsrechtlichen
    144 V 35Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3). Familienzulagen; Person; FamZG; Kinder; Berechtigte; Unterhalt; Beschwerde; Drittauszahlung; Zulagen; Wendet; Familienausgleichskasse; Verwendung; Kindsmutter; Anspruch; Bedürfnisse; Verwendet; Gericht; Eltern; Beschwerdegegner; Kindes; Berechtigten; Unterhaltsbeiträge; Abklärungen; Elternteil; Gesetzlich; Zahlung; Unterhaltsbeiträgen; Personen; über

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-996/2021EingliederungsmassnahmenBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Partei; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Mitteilung; Vorinstanz; Frist; Schweizerischen; Gericht; Zustellung; Angefochtenen; Einzelrichter; Parteien; Unterschrift; Briefkasten; Schriftlich; Eröffnung; Einzureichen; Beweismittel; Gelangt; Eingabe; Einschreiben; Versandt; Zugestellt; Verfahren; Hilfsmittel; Entscheid
    C-1284/2018RentenanspruchBeschwerde; Kinder; Kinderrente; Beschwerdeführer; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Zahlen; Leistungen; Rente; Liegende; Eltern; Dokument; Beschwerdeführers; Angefochtene; Vorinstanzliche; IVSTA
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