Art. 20 Garantie de l’utilisation conforme au but
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2 Les prestations versées ? un tiers ou ? une autorité ne peuvent pas être compensées par ce tiers ou cette autorité avec des créances contre l’ayant droit. Fait exception la compensation en cas de versement rétroactif de prestations au sens de l’art. 22, al. 2.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2018.140 | Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung | Kinder; Kinderrente; Beschwerde; Kinderrenten; Beschwerdeführer; AK-Nr; Verfügung; Rückforderung; Rente; Nachzahlung; Beschwerdegegnerin; Verrechnet; Wirken; Solothurn; Recht; Verrechnung; Leistungen; Akten; Rückwirkend; Gericht; Versicherungsgericht; Kantons; Ausgleichskasse; Mutter; Gekürzt; Renten; Auszahlung; Überentschädigung; Bundesgericht |
SO | VSBES.2017.197 | Rückforderung Kinderrente | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfügung; Rente; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; IV-Nr; Rechtlich; Kinderrente; Verwirkungsfrist; Solothurn; Recht; Leistung; IV-Stelle; Frist; Kantons; Fünfjährige; Leistungen; Längere; Versicherungsgericht; Rechtlichen; Ausbezahlt; Halbe; Wirken; Fünfjährigen; Gericht; Verfahrens; Längeren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2018/13 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer;Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Erlass; Anspruch; Müsse; Vertrag; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Arbeitgeberähnliche; Fehlende; Betrieb; Ehefrau; Befristet; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnis |
SG | IV 2017/423 | Entscheid Art. 17 und 25 ATSG und Art. 28 IVG. Rentenanpassung und Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2018, IV 2017/423). | Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act;Arbeit; Beschwerdeführers; Recht; Recht; Kinder; Rückforderung; Verfügung; Rente; Kinderrente; Renten; Beurteilung; Bundesgericht; Leistung; Gutachten; Kinderrenten; Akten; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Rückforderungsanspruch; Zahlung; Bundesgerichts; Abklärung; Regelmässig; IV-Stelle; Geschützte; Urteil |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 265 (9C_444/2019) | Regeste Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen. | Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Beschwerde; Gerichtlich; Recht; Person; Kantons; Drittauszahlung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Invalidenrente; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Grundlage; Berechtigte; Verfügung; Personen; Unterhalt; Mängel; Zivilgerichtliche; Urteil; Anspruch; Unterstützungsberechtigt; Rente; Sozialversicherungsrechtlichen |
144 V 35 | Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3). | Familienzulagen; Person; FamZG; Kinder; Berechtigte; Unterhalt; Beschwerde; Drittauszahlung; Zulagen; Wendet; Familienausgleichskasse; Verwendung; Kindsmutter; Anspruch; Bedürfnisse; Verwendet; Gericht; Eltern; Beschwerdegegner; Kindes; Berechtigten; Unterhaltsbeiträge; Abklärungen; Elternteil; Gesetzlich; Zahlung; Unterhaltsbeiträgen; Personen; über |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-996/2021 | Eingliederungsmassnahmen | Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Partei; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Mitteilung; Vorinstanz; Frist; Schweizerischen; Gericht; Zustellung; Angefochtenen; Einzelrichter; Parteien; Unterschrift; Briefkasten; Schriftlich; Eröffnung; Einzureichen; Beweismittel; Gelangt; Eingabe; Einschreiben; Versandt; Zugestellt; Verfahren; Hilfsmittel; Entscheid |
C-1284/2018 | Rentenanspruch | Beschwerde; Kinder; Kinderrente; Beschwerdeführer; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Zahlen; Leistungen; Rente; Liegende; Eltern; Dokument; Beschwerdeführers; Angefochtene; Vorinstanzliche; IVSTA |