StPO Art. 2 - Ausübung der Strafrechtspflege

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 2 StPO vom 2025

Art. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege

1

 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.

2

 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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