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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 2 IPRG vom 2023

Art. 2 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 2 Allgemeinen

Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Tionen; Recht; Anleihensobligation; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Verjährung; Urkunde; Klagte; Klagten; Obligation; Beklagten; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Risch; Auflage; Investmentfonds; Obligationär; Obligationen
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Klagten; Beklagten; Kläg; Klägact; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; Vertrag; LugÜ; Über; Klage; Verfahren; Verrechnung; Bestritt; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Bestritten; Vereinbart; Betrag; Landgericht; Fürstlichen; Rechnungen; Gemachte; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Arbeitsvertrag; Liechtenstein; Forderungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 225 (5A_889/2016)Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). Gericht; Beschwerde; Verfahren; Ladung; Urteil; Recht; DIFC-Gericht; Obergericht; Klage; Beschwerdegegnerin; Zustellung; Klageantwort; Entscheid; Anerkennung; Gehörige; Klagt; Limited; Vorladung; DIFC-Gerichts; Zugestellt; Beklagten; Partei; Verfahrens; Ausland; Einreichung; Schweiz; Schriftstück; Betreibung; Kantons; Formell
141 III 210Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 2 ZGB; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen. Hat die Beschwerdeführerin den Einwand, die Gegenpartei habe die am russischen Entscheidverfahren mitwirkenden Richter bestochen, rechtzeitig erhoben? Offengelassen, ob im Rahmen der internationalen Urteilsanerkennung in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG vom Anerkennungsgegner generell zu verlangen ist, dass er gegen Verfahrensmängel im ausländischen Entscheidverfahren die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat, da unter den vorliegenden Umständen der Ordre-public-Einwand im Anerkennungsverfahren rechtsmissbräuchlich erhoben wurde (E. 4 und 5). Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdeführerin; Recht; Russische; Verfahren; Russischen; Entscheid; Gericht; Urteil; Richter; Entscheidung; Vollstreckung; Beschwerdegegnerin; Arbitrage; Public; Rechtsmittel; Gerichte; Bestochen; Einwand; Ordre; Arbitragegericht; Bestechung; Versicherung; Zuständigkeit; Entscheidverfahren; Schweiz; Anerkennungsverfahren; Partei

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VOLKEN Kommentar, Zürich1993
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