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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 2 HRegV vom 2023

Art. 2 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  • a. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;
  • b. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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