KVG Art. 1a - Geltungsbereich

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 1a KVG vom 2026

Art. 1a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 1a Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

1

 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.

2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:

  • a.

    Krankheit (Art. 3 ATSG (1) );

  • b.

    Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;

  • c.

    Mutterschaft (Art. 5 ATSG).

  • (1) SR 830.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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