E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 19d ZGB vom 2023

Art. 19d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 19d IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit (1)

Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 19d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160041Dienstbarkeit (Prozessfähigkeit)Fähig; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Berufung; Prozessfähig; Antrag; Prozessfähigkeit; Urteil; Urteils; Partei; Klage; Urteilsfähigkeit; Beklagten; Beweis; Frist; Sachverhalt; Rechtsverweigerung; Verfügung; Eingabe; Akten; Zweitinstanzliche; Urteils; Beschwerdegegner; Parteien; Sinne
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz