Art. 19c 4. Droits strictement personnels (1)
1 Les personnes capables de discernement mais privées de l’exercice des droits civils exercent leurs droits strictement personnels de manière autonome; les cas dans lesquels la loi exige le consentement du représentant légal sont réservés.
2 Les personnes incapables de discernement sont représentées par leur représentant légal, sauf pour les droits qui ne souffrent aucune représentation en raison de leur lien étroit avec la personnalité.
(1) Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220015 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | |
ZH | PC180033 | Ehescheidung, Art. 114 ZGB (Kindesvertretung) | Beschwerde; Kindes; Recht; Beschwerdeführer; Kindesvertreter; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Verfahren; Beschwerdegegner; Kindesvertretung; Beschwerdeführers; Entscheid; Gericht; Scheidung; Eltern; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegnerin; Antrag; Bestellung; Unentgeltliche; Verfahrens; Urteilsfähige; Verfügung; Higen; Kindesvertreters; Scheidungsverfahren; Bundesgericht; Zuständigkeit; Gesuch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/225, B 2019/229 | Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Verfügung; Gemeinde; Dossier; Zuweisung; Kanton; Entscheid; Vilters; Rechtskräftig; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Kinder; Gewährung; Nothilfezentrum; Bezug; Rechtsvertreter; Person; Asylsuchende; Beschwerdeverfahren; Sicherheit |
SG | B 2018/49 | Entscheid Ausländerrecht, Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.A. und ihre Tochter K. (geb. 2001) reisten am 26. November 2016 zurück nach Serbien, nachdem ihnen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren. Alleine deshalb, dass in der Schweiz Verwandte leben, begründet noch keine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist K. finanziell noch von ihrer Mutter abhängig, deren finanziellen Verhältnisse nicht gesichert sind. Schliesslich handelt es sich bei den Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Es ist zwar verständlich, dass Personen wie K. , welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen müssen, zunächst mit ihrem Schicksal hadern. Es wäre jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, für solche Fälle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann hierfür jedoch nicht angerufen werden; die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls sind vielmehr restriktiv handzuhaben (Verwaltungsgericht, B 2018/49). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Härtefall; Aufenthaltsbewilligung; Gesuch; Ausländer; Dossier; Beschwerdeführerinnen; Familie; Vi-act; Heimatland; Verwaltungsgericht; Entscheid; Unentgeltliche; Erteilung; Hinweis; Migration; Persönlichen; Härtefalls; Familien; Verfahren; Sozial; Schwierigkeiten; Migrationsamt; Finanziell; Tochter |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-6556/2016 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Verfügung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Angefochtene; Glaubhaft; Verfahren; Vorinstanz; Flüchtling; Urteil; Akten; Äthiopien; Zusammenhang; Asylgesuch; Anhörung; Befragung; Zuweisen; Angefochtenen; Ausgesetzt; Vater; Behörde; Schweiz |
C-5250/2014 | Krankheits- und Unfallbekämpfung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Kampagne; Realakt; Kinder; Interesse; BVGer; Love; Verfügung; Vorinstanz; Life Jugendliche; Schutzwürdige; Person; Rechte; Partei; Rechtsschutz; Gesuch; Verfahren; Beziehungsweise; Sexuell; Streit; Schutz; Pflichte; Bundesverwaltungsgericht; Urteil |