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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 19a LwG vom 2024

Art. 19a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 19a (1) Zweckbindung von Zollerträgen

1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.

2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.

3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.

4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5851; BBl 2009 1335).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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