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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 199 StGB vom 2023

Art. 199 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 199 Unzulässige Ausübung der Prostitution

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 199 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.21Unentgeltliche, amtliche, notwendige VerteidigungSchuldig; Zuchthaus; Droht; Delikt; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Delikte; Fälle; Revision; Obergericht; Begehung; Fällen; Bedroht; Amtsgericht; Angedroht; Gewerbsmässige; Kuppelei; Veröffentlichungen; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Qualifizierte; Schwere; Urteil; Zuhälterei; Unzüchtige; Amtliche; Gerichtsorganisation

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.58 (AG.2021.146)falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung; Strafzumessung; stationäre psychiatrische BehandlungBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Strafakten; Freiheit; Werden; Massnahme; Urteil; Strafgericht; September; Freiheitsstrafe; Behandlung; Schuldig; Gutachten; Delikt; Liegen; Stationäre; Verfahren; Berufungsverhandlung; Vorliegen; Täter; Strafe; Gericht; Bereit; Bedingt; Weiter; Delikte; September; Oktober; Bereits
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 571. Art. 198 f. StGB; Kuppelei (Gewinnsucht). Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen; unerheblich ist, ob dem Streben nach Bereicherung auch tatsächlich ein Erfolg beschieden ist (E. 1b). 2. Art. 199 StGB; gewerbsmässige Kuppelei (Bordell). Ein Bordell ist ein geschäftsmässiger Betrieb, der auf regelmässige Einnahmen ausgerichtet ist und in dem mehrere Dirnen tätig sind, denen der Inhaber Räume und die übrige zur Betreibung der Unzucht nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Sobald ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb gehalten wird, liegt gewerbsmässige Kuppelei vor, selbst wenn kein Gewinn erzielt worden ist (E. 1c). Bordell; Unzucht; Gewinn; Kuppelei; Beschwerde; Frauen; Beschwerdeführerin; -Club; Gewerbsmässige; Gewinnsucht; Betrieb; Eintritt; Verfügung; Dirne; Täter; Vorinstanz; Unzuchtserlös; Clubs; übernommen; Erzielt; Eintrittspreis; Dirnen; Entrichten; Z-Club; Landesverweisung; Recht; Busse; Gewerbsmässiger
109 IV 117Art. 198/199 StGB; Gewinnsucht. Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen; ein besonders intensives Gewinnstreben ist nicht erforderlich (Präzisierung der Rechtsprechung). Gewinn; Gewinnsucht; Unzucht; Tatbestand; Vorschub; Bereicherung; Beschwerdeführer; Appartement; Vorteile; dessein; Kuppelei; Vermietung; Wird; Luzern; Lucre; Täter; cupidité; Nichtigkeitsbeschwerde; Appartements; Liegenschaft; Obergericht; Bereicherungsabsicht; Mietzinse; Dirnen; Erfüllt; Urteil; Rechtsprechung; Gewerbsmässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.212Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Rechtshilfe; Schweiz; Russische; Staat; Entscheid; Ersuchen; Recht; Russischen; Zimmermann; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechnung; Amnestie; Russland; Barkeit; Sachverhalts; Spezialität; Urteil; Prüfe; Urkunde; Behörde; Beidseitige; Ersuchende
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