Art. 199 3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RV170007 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung | Entscheid; Recht; Beschwerde; Anerkennung; Schweiz; Scheidung; Entscheidung; Ausländische; Vorsorge; Gericht; Gesuch; Zuständigkeit; Staat; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Entscheidungen; Vollstreckung; Vorinstanz; Gerichte; Inkrafttreten; Vollstreckbarerklärung; Unentgeltliche; Schweizerischen; Parteien; Übergangsregelung; Rechtspflege; Gelange; Bestimmungen; Schweizer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/38 | Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). | Beschwerde; Entscheid; Recht; Anerkennung; Beschwerdeführerin; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Rekursverfahren; Kindesverhältnis; Schweizerischen; Vollstreckung; Ausländischer; Deutsche; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Vater; Angefochtene; Personenstandsregister; Entscheidungen; Schweiz |