StPO Art. 197 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 197 StPO vom 2025

Art. 197 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 197 Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

  • a.

    sie gesetzlich vorgesehen sind;

  • b.

    ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;

  • c.

    die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;

  • d.

    die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

  • 2

     Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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