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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 197 StGB vom 2023

Art. 197 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 197 4. Pornografie (1)

1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.

7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.

8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.

9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 197 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220480Mehrfache PornografieSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Tätigkeitsverbot; Vorinstanz; Verteidigung; Entscheid; Lebenslänglich; Amtliche; Lebenslängliche; Bilder; Staatsanwalt; Sinne; Mädchen; Staatsanwaltschaft; Kantons; Erstellt; Rechtskraft; Entscheidgebühr; Oberland; Verteidiger; Lebenslängliches; Pornografische; Schriftlich; Prot; Festgesetzt; Geldstrafe
ZHVV220006Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach betreffend üble Nachrede etc. und WiderrufBezirk; Bezirksgericht; Verfahren; Beschuldigte; Bülach; Gericht; Ausstand; Obergericht; Obergerichts; Verfahren; Verwaltungskommission; Ausstands; Kanton; Privatkläger; Verfahrens; Kantons; Eingabe; Oberrichter; Beschuldigten; Obergerichtspräsident; Bezirksgerichts; Person; Mitglied; Recht; Partei; Umteilung; Sinne; GeschäftsNr; Ersatzmitglied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.132 (AG.2019.668)mehrfache Pornografie, mehrfache harte Pornografie, mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewalt und Drohung gegen Behörden unExperte; Schuldig; Beschuldigte; Sachverständige; Experten; Beschuldigten; Berufung; Befangenheit; Ausstand; Sachverständigen; Stellungnahme; Treten; Werden; Staatsanwalt; Dieser; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Entscheid; Gericht; Verteidiger; Schriftlich; Gespräch; Worden; Psych; Gemäss; Mehrfachen; Appellationsgericht; Welche; Angepisst; Urteil
BSSB.2017.45 (AG.2019.467)Pornografie, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfaches Vergehen nach Art. 19bis des BetmG sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmGBerufung; Berufungskläger; Sexuell; Mehrfache; Sexuelle; Urteil; Pornografie; Berufungsklägers; Vorinstanz; Mehrfachen; Anklage; Sexuellen; Betäubungsmittelgesetz; Werden; Vergehen; Stellt; Welche; Verfahren; Handlung; Worden; Anklagepunkt; Vergehens; Erstinstanzliche; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Cannabis; Treffe; Belästigung; Konsum; Handlungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 233 (2C_601/2016)Art. 25a VwVG; Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB; Art. 11 Abs. 1 BV; Rechtsschutz gegen die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" als Realakt in der Form einer amtlichen Warnung und Empfehlung in generell-abstrakter Struktur. Die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" ist eine amtliche Warnung und Empfehlung; sie ist ein Realakt in generell-abstrakter Struktur und eine Handlung i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 4). Schutzwürdiges Interesse und Berühren von Rechten und Pflichten i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 7). Der "Anspruch auf einen besonderen Schutz" nach Art. 11 Abs. 1 BV hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen ab; Grenzen in Bezug auf Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt (E. 8.2); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.3 und 8.4). Recht; Kinder; Sexuell; Jugendliche; Recht; Handlung; Kampagne; Realakt; Schutz; Handlungen; Warnung; LOVE; Jugendlichen; Warnungen; Rechte; Bundes; Sexuellen; Realakte; Darstellung; Darstellungen; Rechtlich; Bilder; Besonderen; Pflichten; TSCHANNEN; Beschwerde; Person; Entwicklung; Empfehlung; Abstrakt
137 IV 208 (6B_744/2010)Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem Inhalt (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Der Besitz an elektronischen Daten setzt objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (E. 4.1). Hinsichtlich der verbotenen pornographischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht (E. 4.2.1). Der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornographischen Dateien im Cache-Speicher ist zurückhaltend zu bejahen. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden (E. 4.2.2). Wer bewusst verbotene pornographische Daten im Cache belässt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Besitzens gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (E. 4.2.2). Cache; Daten; Internet; Besitz; Pornographische; Cache-Speicher; Datei; Dateien; Computer; Urteil; Pornographie; Verbotene; Internetbenutzer; Subjektiv; Botschaft; Pornographischen; Elektronisch; Hinweis; Subjektive; Elektronische; Tatbestand; Hinsicht; Objektiv; Hinweise; Täter; Automatisch; Temporären; Objektive

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2289/2018Vollzug der WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Wegweisung; Vollzug; Schweiz; Person; Beschwerdeführers; Interesse; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheit; Verfahren; Erheblich; Focht; Angefochtene; Aufenthalt; Bilder; Gefährde; Begangen; Kindern; Gehör; Gericht; Parteien; Angefochtenen; Zumutbar; Bildern; Besitz
E-4231/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Akten; Rechtsvertreter; Vollmacht; Verwerflich; Urteil; Verfahren; Migration; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Migrationsamt; Gericht; Gehör; Akten; Taten; Verfügt; Begangen; Rechtlich; Vorinstanz; Handlung; Eingabe; Verfahrens; Wiege; Begangenen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Entscheid; Bundesstrafgericht; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; öffnen; BStGer; Kammer; Hinzufügen; Filter; Amtlich; Amtliche; Verfahrens; Rückzug; Rechtsanwalt; Nellen; Verteidigung; Stunden; Mehrfachen; Entschädigung; Verfahrenskosten; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Rechtskraft
BG.2020.43Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Kanton; Täter; Kantons; Thurgau; Gallen; Generalstaatsanwaltschaft; Vorgeworfen; Akten; Verfahren; Gesuch; Behörden; Bande; Tatbestand; Delikt; Qualifizierte; Diebstähle; Einkaufszentrum; Handeln; Zuständig; Staatsanwalt; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Vorgeworfene; Verfolgung; Diebstahl; Eschwerdekammer; Mittäter; Bundesstrafgerichts; Begangen; Taten
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