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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 195 OR dal 2023

Art. 195 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 195 a. In caso di evizione totale

1 Quando l’evizione è totale, il contratto di vendita si reputa risolto e il compratore ha il diritto di chiedere:

  • 1. la restituzione del prezzo gi? pagato e degli interessi, salvo deduzione dei frutti percetti o che avrebbe negletto di percepire e degli altri profitti;
  • 2. il rimborso delle spese fatte per la cosa in quanto non lo possa ottenere dal terzo;
  • 3. il rimborso di tutte le spese giudiziali e stragiudiziali causate dal processo, eccetto quelle che si sarebbero evitate con la denuncia della lite;
  • 4. il risarcimento d’ogni altro danno direttamente cagionato dall’evizione.
  • 2 Il venditore è tenuto a risarcire ogni altro danno, in quanto non provi che non gli incombe nessuna colpa.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 195 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZK2-11-29ForderungRecht; Recht; Berufung; Fahrzeug; Sungsrecht; Lösungsrecht; Schweiz; Nationale; Käufe; Käufer; Recht; Deutsche; Klagte; Zeugs; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Privatrecht; Kommentar; Fungsbeklagte; Fungskläger; Ternationalen; X-GmbH; Gende; Rische; Erwerb; Berufungskläger

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    110 II 239Kauf eines nichtigen Patentes. Auswirkung auf die Gültigkeit des Vertrages. 1. Die Nichtigkeit eines Patentes kann einredeweise geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Berechtigung zur Einrede (E. 1c). 2. Die Erklärung der Nichtigkeit eines verkauften Patentes bleibt ohne Auswirkung auf die Gültigkeit des Kaufvertrages, führt aber zur Haftung des Verkäufers nach den Regeln über die Entwehrung (analoge Anwendung von Art. 192 OR). Hat sich der Verkäufer zur Gewähr für den Bestand des Patentes verpflichtet, so haftet er gemäss den Bestimmungen über die Nichterfüllung des Vertrages (Art. 97 ff. OR) und Art. 195 und 196 OR (E. 1d).
    Brevet; Nullité; Contrat; Garanti; Garantie; Vente; Position; Application; Disposition; Demandeur; être; Opcit; Droit; Partie; Risque; Acheteur; Vendeur; Opcit; Dispositions; Défaut; Brevet; Action; Risques; L'invention; Aucun; WITTMER; éviction; Conclu; TROLLER; Parties
    87 IV 9Art. 148 Abs. 1 StGB. Geschädigt ist der gutgläubige Käufer einer gestohlenen Sache auch dann, wenn er sie dem Bestohlenen nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herauszugeben hat. Ist er Wiederverkäufer, fällt auch entgangener Gewinn als Schaden in Betracht. Gloor; Käufer; Gewinn; Stahl; Geschädigt; Preis; Kaufpreis; Verkauft; Kassationshof; Gestohlene; Diebstahl; Urteil; Eigentum; Geschädigt; Eigentümer; Schaden; Diebstahls; Bezahlt; Vorinstanz; Kupfer; Kantons; Betruges; Beschwerdegegner; Herkunft; Vermögens; Hatte; Kriminalgericht; Fortgesetzten; Auch
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