StPO Art. 192 - Beweisgegenstände

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 192 StPO vom 2025

Art. 192 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 192 Sachliche Beweismittel Beweisgegenstände

1

 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.

2

 Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.

3

 Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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