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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 191 StPO vom 2023

Art. 191 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 191 Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:

  • a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
  • b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 191 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2016.120Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt BernBeschwerde; Beschwerdeführer; Bericht; Patient; Arztbericht; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Verfügung; Stationär; Lebensgefahr; Therapie; Schädelhirntrauma; Stationäre; Auftrag; Aufwand; Müsse; Berichte; Bewusstlosigkeit; Messen; Kantons; Patienten; Unmittelbar; Rechnung; Unmittelbare; Abgewendet; Beschwerdeführers; Meldung; Kantonsarztamt; Müssen
    GRSB-06-19Widerruf des bedingten StrafvollzugsSicht; Schutzaufsicht; Spräsident; Kreispräsident; Berufung; Kantons; Verfahren; Vollzug; Denten; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichts; Präsidenten; Schriftlich; Graubünden; Verfahren; Widerruf; Kreispräsidenten; Recht; Gespräch; Mandat; Termin; Ausschuss; Bedingte; Gehör; Kreisamt; Zahlung; Kantonsgerichtsausschuss; Zahlen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.55 (AG.2019.117)Verfügung betreffend Ernennung der ErgänzungsgutachterBeschwerde; Werden; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahrens; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Experte; Gutachten; Experten; Gutachter; Verfügung; Führe; Stellt; Beschwerdeführer; Verfahren; Geburt; Deutsche; Würde; Deutschland; Eingabe; Rechtsvertreter; Gutachtens; Fragen; Stellung; Führt; Verfahrensleiter; Welche; Geburtshilfe; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    116 Ia 66Art. 6 Ziff. 1 und Art. 64 EMRK, Art. 79 Abs. 1 KV/UR, Art. 191 und 208 StPO/UR und Art. 2 Abs. 1 des Urner Gesetzes über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen vom 4. Mai 1851; Öffentliche Urteilsverkündung. Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss. Das Unterlassen der in Art. 191 Abs. 1 StPO/UR vorgeschriebenen öffentlichen Urteilsverkündung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, sofern nicht eine der in den Absätzen 2 und 3 derselben Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt. Ein Verzicht der Parteien darf nicht leichthin angenommen werden.
    Urteil; Urteils; Öffentlichkeit; Gericht; Urner; Urteilsverkündung; Recht; Parteien; Obergericht; Gesetze; Beschwerde; Gerichtsverhandlungen; Prozessordnung; Bestimmungen; öffentlich; Gesetzgebung; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorbehaltenen; Angefochtene; Landrats; Kantonale; FROWEIN/PEUKERT; Verzicht; Urteilseröffnung; WILDHABER; Schriftlich; Verkünden; Verkündet
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