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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 19 StReG vom 2023

Art. 19 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile

Ausländische Grundurteile, die eine von einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn:

  • a. sie der registerführenden Stelle gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 (1) über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;
  • b. sie rechtskräftig sind;
  • c. sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist; und
  • d. eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde:
  • 1. bei einer erwachsenen Person:
  • Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen (analog Art. 40–43 StGB (2) ), Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen (analog Art. 34, 42 und 43 StGB) oder gemeinnützige Arbeit von mindestens 120 Stunden (analog Art. 37, 42, 43 und 107 StGB)
  • stationäre therapeutische Behandlung (analog Art. 59–61 StGB) oder Verwahrung (analog Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB)
  • Tätigkeitsverbot (analog Art. 67 StGB und Art. 50 MStG (3) ) oder Kontakt- und Rayonverbot (analog Art. 67b StGB und Art. 50b MStG),
  • 2. bei einer oder einem Jugendlichen:
  • Freiheitsentzug (analog Art. 25 JStG (4) )
  • Unterbringung (analog Art. 15 JStG) oder ambulante Behandlung (analog Art. 14 JStG)
  • Tätigkeitsverbot (analog Art. 16a Abs. 1 JStG) oder Kontakt- und Rayonverbot (analog Art. 16a Abs. 2 JStG).
  • (1) SR 0.351.1
    (2) SR 311.0
    (3) SR 321.0
    (4) SR 311.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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