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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 19 LPD dal 2019

Art. 19 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 19 Comunicazione di dati personali

1 Gli organi federali hanno il diritto di comunicare dati personali se ne esistono i fondamenti giuridici giusta l’articolo 17, oppure se:

  • a. i dati, nel caso specifico, sono indispensabili al destinatario per l’adempimento del suo compito legale;
  • b. (1) la persona interessata, nel caso specifico, ha dato il suo consenso;
  • c. (1) la persona interessata ha reso i suoi dati accessibili a chiunque e non si è formalmente opposta alla loro comunicazione; o
  • d. il destinatario rende verosimile che la persona interessata rifiuta il proprio consenso oppure blocca la comunicazione allo scopo di impedirgli l’attuazione di pretese giuridiche o la difesa di altri interessi degni di protezione; nella misura del possibile alla persona interessata deve prima essere data l’occasione di pronunciarsi.
  • 1bis Nell’ambito dell’informazione ufficiale del pubblico gli organi federali hanno il diritto di comunicare dati personali anche d’ufficio o in virtù della legge del 17 dicembre 2004 (3) sulla trasparenza se:

  • a. i dati personali da comunicare sono in rapporto con l’adempimento di compiti pubblici; e
  • b. sussiste un interesse pubblico preponderante alla pubblicazione dei dati. (4)
  • 2 Gli organi federali hanno il diritto di comunicare, dietro richiesta, cognome, nome, indirizzo e data di nascita di una persona anche se le condizioni del capoverso 1 non sono adempite.

    3 Gli organi federali possono permettere l’accesso a dati personali mediante una procedura di richiamo, qualora ciò sia previsto esplicitamente. Dati personali degni di particolare protezione come pure profili della personalit? possono essere resi accessibili mediante una procedura di richiamo soltanto qualora lo preveda esplicitamente una legge in senso formale. (5) (6)

    3bis Gli organi federali possono rendere accessibili a chiunque dati personali mediante servizi di informazione e comunicazione automatizzati se una base giuridica prevede la pubblicazione di questi dati oppure se rendono accessibili informazioni al pubblico in virtù del capoverso 1bis. Se non sussiste più l’interesse pubblico a renderli accessibili, questi dati devono essere tolti dal servizio di informazione e comunicazione automatizzato. (4)

    4 L’organo federale rifiuta la comunicazione, la limita o la vincola a oneri, se:

  • a. lo esige un importante interesse pubblico o un interesse manifestamente degno di protezione della persona interessata; o
  • b. lo esige un obbligo legale di mantenere il segreto o una disposizione speciale concernente la protezione dei dati.
  • (1) (2)
    (2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).
    (3) RS 152.3
    (4) (7)
    (5) Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF [(art. 33 LRC; RU 1974 1051).
    (6) RU 1993 2022
    (7) Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 17 dic. 2004 sulla trasparenza, in vigore dal 1° lug. 2006 (RU 2006 2319; FF 2003 1783).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 19 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/30 Einsicht in Protokolle der Wahlvorbereitungskommission des Kantonsrats; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 DSG/SH. Öffentlichkeit von Kommissionsprotokollen (E. 2.1-2.2). Geltung und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.3.1-2.3.2) und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (E. 2.6.3). Personendaten von Kandidierenden, welche durch den Kantonsrat in ein öffentliches Amt gewählt wurden, sind Dritten im Rahmen der Einsicht in die Protokolle der Wahlvorbereitungskommission grundsätzlich bekannt zu geben, soweit die Daten in Zusammenhang mit der Qualifikation und Eignung für das Amt stehen und für die Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens relevant sind (E. 2.7.1). Bedeutung der Kontrollfunktion der Medien (E. 2.7.2). Resse; Interesse; Person; Kommission; Personen; Einsicht; Reich; Öffentlichkeit; Kantons; Interessen; Daten; Bewerbung; Personendaten; DSG/SH; Privat; Bewerber; Private; Ratsbüro; Akten; Kantonsrat; Beschwerde; überwiegen; Fragen; Geheim; überwiegende; Protokolle; Bewerbungsgespräch; Akteneinsicht; Schutz
    SHNr. 40/2005/31 Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses Lichen; Auskunft; Kanton; Akten; Gesetzliche; Steuergeheimnis; Ehegatte; Rekurrentin; Scheidung; Kantons; Ehegatten; Interesse; Kantonsgericht; Auskunftspflicht; Grundlage; Auskünfte; Verfügung; Recht; Gericht; Daten; Aufgabe; Ermächtigung; Akten; Behörde; Gesetzlichen; Amtsbericht; Verfahren; Herausgabe; Scheidungsprozess

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten;Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; act; Beilage; Disziplinarverfahren; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Dispositivziffer; Gesuch; Interesse; Entscheid; Angefochten; Anzeige; Auskunfts; Ehemalige; Angefochtene; Angefochtenen
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Patientenbeschwerden; Rechtsvertreter; Gesuch; Interessen; Auskunft;Person; VerwGE; Entscheid; Angefochtene; Disziplinarverfahren; Patientenanzeigen; Daten; Anzeige; Angefochtenen; Einsichts; Auflage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 340 (1C_137/2016)Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8). Interesse; Zugang; Firmenexperten; Person; Beschwerde; Interessen; Dokument; Öffentlichkeit; Zulassung; Dokumente; Personen; Zugangs; Beschwerdeführerin; Privat; Daten; Private; Anhörung; Personendaten; Schutz; Swissmedic; Urteil; Privat; Dokumenten; Amtliche; öffentlich; Privatsphäre; Privaten; Stellung; Recht
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2734/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Produkt; Zugang; Vorinstanz; Wickelkommode; Interesse; Produkte; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerinnen; Öffentlichkeit; Wickelkommoden; Person; Verfahren; Zugangs; Recht; Mangelhaft; Verwaltung; Inverkehrbringer; Mängel; Urteil; Produktbezeichnung; Bundesverwaltungsgericht; Stichprobe; Dokument; Personen; Produktbild; Daten
    A-4595/2020Öffentlichkeitsprinzip Begehren; Dokumente; Beschwerde; Leitung; Leitungsgruppe; Verfahren; Person; Urteil; Zugang; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Forschungsrat; Personen; Öffentlichkeit; Liegende; Bundesgericht; Sitzung; Präsidium; Protokoll; Dokumenten; Vorliegende; Erwägung; Verwaltung; Pdf-Datei:; Entscheid; Folgend:

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Gebühr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    YVONNE JÖHRI, MARCEL STUDERBasler Kommentar, 2. Aufl.2006
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