E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 19 LPD de 2019

Art. 19 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 19 Communication de données personnelles

1 Les organes fédéraux ne sont en droit de communiquer des données personnelles que s’il existe une base légale au sens de l’art. 17 ou ? l’une des conditions suivantes: (1)

  • a. le destinataire a, en l’espèce, absolument besoin de ces données pour accomplir sa tâche légale;
  • b. (1) la personne concernée y a, en l’espèce, consenti;
  • c. (1) la personne concernée a rendu ses données accessibles ? tout un chacun et ne s’est pas formellement opposée ? la communication;
  • d. le destinataire rend vraisemblable que la personne concernée ne refuse son accord ou ne s’oppose ? la communication que dans le but de l’empêcher de se prévaloir de prétentions juridiques ou de faire valoir d’autres intérêts légitimes; dans la mesure du possible, la personne concernée sera auparavant invitée ? se prononcer.
  • 1bis Les organes fédéraux peuvent communiquer des données personnelles dans le cadre de l’information officielle du public, d’office ou en vertu de la loi du 17 décembre 2004 sur la transparence (4) aux conditions suivantes:

  • a. les données concernées sont en rapport avec l’accomplissement de tâches publiques;
  • b. la communication répond ? un intérêt public prépondérant. (5)
  • 2 Les organes fédéraux sont en droit de communiquer, sur demande, le nom, le prénom, l’adresse et la date de naissance d’une personne même si les conditions de l’al. 1 ne sont pas remplies.

    3 Les organes fédéraux ne sont en droit de rendre des données personnelles accessibles en ligne que si cela est prévu expressément. Les données sensibles ou les profils de la personnalité ne peuvent être rendus accessibles en ligne que si une loi au sens formel le prévoit expressément. (1)

    3bis Les organes fédéraux peuvent rendre accessibles des données personnelles ? tout un chacun au moyen de services d’information et de communication automatisés, lorsqu’une base juridique prévoit la publication de ces données ou lorsque ces organes rendent des informations accessibles au public sur la base de l’al. 1bis. Lorsqu’il n’existe plus d’intérêt public ? rendre accessibles ces données, elles doivent être retirées du service d’information et de communication automatisé. (5)

    4 L’organe fédéral refuse la communication, la restreint ou l’assortit de charges, si:

  • a. un important intérêt public ou un intérêt légitime manifeste de la personne concernée l’exige ou si
  • b. une obligation légale de garder le secret ou une disposition particulière relevant de la protection des données l’exige.
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (6)
    (4) RS 152.3
    (5) (7)
    (6) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4983; FF 2003 1915).
    (7) Introduit par l’annexe ch. 4 de la LF du 17 déc. 2004 sur la transparence, en vigueur depuis le 1er juil. 2006 (RO 2006 2319; FF 2003 1807).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 19 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/30 Einsicht in Protokolle der Wahlvorbereitungskommission des Kantonsrats; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 DSG/SH. Öffentlichkeit von Kommissionsprotokollen (E. 2.1-2.2). Geltung und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.3.1-2.3.2) und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (E. 2.6.3). Personendaten von Kandidierenden, welche durch den Kantonsrat in ein öffentliches Amt gewählt wurden, sind Dritten im Rahmen der Einsicht in die Protokolle der Wahlvorbereitungskommission grundsätzlich bekannt zu geben, soweit die Daten in Zusammenhang mit der Qualifikation und Eignung für das Amt stehen und für die Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens relevant sind (E. 2.7.1). Bedeutung der Kontrollfunktion der Medien (E. 2.7.2). Resse; Interesse; Person; Kommission; Personen; Einsicht; Reich; Öffentlichkeit; Kantons; Interessen; Daten; Bewerbung; Personendaten; DSG/SH; Privat; Bewerber; Private; Ratsbüro; Akten; Kantonsrat; Beschwerde; überwiegen; Fragen; Geheim; überwiegende; Protokolle; Bewerbungsgespräch; Akteneinsicht; Schutz
    SHNr. 40/2005/31 Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses Lichen; Auskunft; Kanton; Akten; Gesetzliche; Steuergeheimnis; Ehegatte; Rekurrentin; Scheidung; Kantons; Ehegatten; Interesse; Kantonsgericht; Auskunftspflicht; Grundlage; Auskünfte; Verfügung; Recht; Gericht; Daten; Aufgabe; Ermächtigung; Akten; Behörde; Gesetzlichen; Amtsbericht; Verfahren; Herausgabe; Scheidungsprozess

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten;Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; act; Beilage; Disziplinarverfahren; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Dispositivziffer; Gesuch; Interesse; Entscheid; Angefochten; Anzeige; Auskunfts; Ehemalige; Angefochtene; Angefochtenen
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Patientenbeschwerden; Rechtsvertreter; Gesuch; Interessen; Auskunft;Person; VerwGE; Entscheid; Angefochtene; Disziplinarverfahren; Patientenanzeigen; Daten; Anzeige; Angefochtenen; Einsichts; Auflage
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 340 (1C_137/2016)Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8). Interesse; Zugang; Firmenexperten; Person; Beschwerde; Interessen; Dokument; Öffentlichkeit; Zulassung; Dokumente; Personen; Zugangs; Beschwerdeführerin; Privat; Daten; Private; Anhörung; Personendaten; Schutz; Swissmedic; Urteil; Privat; Dokumenten; Amtliche; öffentlich; Privatsphäre; Privaten; Stellung; Recht
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2734/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Produkt; Zugang; Vorinstanz; Wickelkommode; Interesse; Produkte; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerinnen; Öffentlichkeit; Wickelkommoden; Person; Verfahren; Zugangs; Recht; Mangelhaft; Verwaltung; Inverkehrbringer; Mängel; Urteil; Produktbezeichnung; Bundesverwaltungsgericht; Stichprobe; Dokument; Personen; Produktbild; Daten
    A-4595/2020Öffentlichkeitsprinzip Begehren; Dokumente; Beschwerde; Leitung; Leitungsgruppe; Verfahren; Person; Urteil; Zugang; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Forschungsrat; Personen; Öffentlichkeit; Liegende; Bundesgericht; Sitzung; Präsidium; Protokoll; Dokumenten; Vorliegende; Erwägung; Verwaltung; Pdf-Datei:; Entscheid; Folgend:

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Gebühr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    YVONNE JÖHRI, MARCEL STUDERBasler Kommentar, 2. Aufl.2006
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz