Art. 19 AIG vom 2022
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;c. (1) eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; undd. (2) die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS 2018 733]; [BBl 2016 3007]). (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS 2018 733]; [BBl 2016 3007]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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