Art. 189
1 Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen. (1)
2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der herstellerin berücksichtigt worden sind.
3 Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden. (2)
4 Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5 ausgerüstet sind. (3)
5 Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich. (2)
6 An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel 201 und 203. (5)
7 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | VB-02-17 | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Berufung; Polizei; Berufungskläger; Fahrzeug; Kantons; Leine; Reissleine; Trolle; Graubünden; Zeibeamten; Mäss; Abreissleine; Polizeibeamte; Anhänger; Sachverhalt; Fahrzeugkomposition; Defekt; Richtsausschuss; Polizeibeamten; Fügung; Klägers; Beweis; Kehrs; Aussage; Berufungsklägers; Kontrolle; Aussagen; Gerichtsausschuss; Schuldig |