E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 189 LIFD dal 2023

Art. 189 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 189 (1) Prescrizione dell’azione penale

1 L’azione penale per delitti fiscali si prescrive in 15 anni dall’ultima attivit? delittuosa.

2 L’azione penale non si prescrive più se prima della scadenza del termine di prescrizione è pronunciata una sentenza di primo grado.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 26 set. 2014 (Adeguamento alle disposizioni generali del CP), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 779; FF 2012 2521).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 189 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZSTK 2019 11SteuerbetrugSteuer; Schuldig; Beschuldigte; Konto; Verbucht; Anklage; Konto; Beschuldigten; Ertrag; Gewinn; Aufwand; Urteil; Verbuchte; Anklageziffer; Verteidigung; Steuerperiode; Staat; Rechnung; Bankkonto; Vorinstanz; Gewinnkorrektur; Ertragsbzw; Buchhaltung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Steuererklärung; Tatbestand; Deklariert; Steuerbetrug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 169 (2C_137/2011)Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Recht; Verjährung; Urteil; Recht; Beschwerde; Steuer; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Entscheid; Nachsteuer; Bundessteuer; Bundesgerichtlichen; Berücksichtigen; Verfahrens; Veranlagung; öffentlich-rechtlichen; Rechtskraft; Sachverhalt; Angefochtene; Veranlagungsverjährung; Angelegenheiten; Kantons; Eintritt; Amtes; Urteile; Einrede; Tatsache; Steuerverwaltung; Rechtsmittel
137 IV 25 (1C_308/2010)Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS; Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; Art. 14 Abs. 2 VStrR; Art. 186 Abs. 1 und Art. 189 DBG; Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung. Im zu beurteilenden Fall kommt der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe richten sich damit nach dem Rechtshilfegesetz, wonach die Verjährung nach schweizerischem Recht ein Rechtshilfehindernis darstellt (E. 4.2). Darauf kann sich berufen, wer in der Schweiz von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, auch wenn er im ausländischen Verfahren nicht Beschuldigter ist (E. 4.3). Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellten nach schweizerischem Recht einen Steuerbetrug dar. Die Verjährungsfrist betrüge damit 15 Jahre, weshalb die Verjährung, hätten die Beschuldigten die Taten in der Schweiz verübt, nicht eingetreten wäre (E. 4.4). Recht; Verjährung; Rechtshilfe; Steuer; Beschwerde; Staat; Beschuldigte; Schweiz; Schweizerischem; Beschuldigten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Staaten; Verfolgung; Vereinigten; Bundesamt; Zwangsmassnahme; Verjährungsfrist; Vertrag; Steuerbetrug; Abgabebetrug; Verübt; Liste; Treten; Zwangsmassnahmen; Handlungen; Sachen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz