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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 188 LwG vom 2024

Art. 188 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 188 3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008. (1)

BRB vom 7. Dez. 1998Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1999
Art. 28–45 und Anhang Bst. l–n: 1. Mai 1999
Art. 160 Abs. 7 und Anhang Ziff. 7: 1. Aug. 1999

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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