Art. 187 3. Aufhebung
1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.
2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 8 | Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). | Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Verkauft; Weibel; Geschäft; Erben; Grundstück; Geboten; Kaufte; Recht; STARK; Anvertraut; Eigentümer; Grundbuch; Urteil; Goldmünzen; Klage; Saxer; Verkaufte; Berufung; Louis-d'or; Verkauften; Liegenden; Angeboten; Fahrnisbaute |