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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 187OR from 2023

Art. 187 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 187 Section Two: The Chattel Sale A. Object

1 Any sale in which the object is not land, property or a right in rem entered in the land register is a chattel sale.

2 Where constituent parts of land, such as crops, architectural salvage materials or quarry products, are separated therefrom for transfer to the acquirer, their sale constitutes a chattel sale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 419Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien. 1. Bei unrichtiger Erfüllung kann der Käufer sich wahlweise auf Gewährleistung oder einen Willensmangel berufen. Voraussetzungen einer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR für den wirtschaftlichen Wert der Aktien (E. 1). 2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2). 3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b). 4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c). Vertrag; Aktien; Recht; Gesellschaft; Käufer; Vertrages; Obergericht; Irrtum; Partei; Klagte; Wille; Willen; Beklagten; Warenlager; Beweis; Urteil; Kaufpreis; Willens; Warenlagers; Betrag; Vermögenswert; Neumann; Obergerichts; Parteiwille; Erwägungen; Vorinstanz; Ibelo; Preis; Gewährleistung
100 II 8Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Verkauft; Weibel; Geschäft; Erben; Grundstück; Geboten; Kaufte; Recht; STARK; Anvertraut; Eigentümer; Grundbuch; Urteil; Goldmünzen; Klage; Saxer; Verkaufte; Berufung; Louis-d'or; Verkauften; Liegenden; Angeboten; Fahrnisbaute
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