E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 185 OR vom 2023

Art. 185 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 185 und Gefahr

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 185 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100186ForderungBeklagten; Gericht; Pflanzen; Recht; Klage; Verfügung; ProtS; Pflicht; Schaden; Umtopfen; Schweiz; Verpflichtet; ZPO/ZH; Rechtsvertreter; Zustellung; Verschulden; Peter; Lieferung; Betrag; Vereinbarung; Liquidation; Bezahlen; Kaufpreis; Schweizer; Mitgeteilt; Erfolgen; Referentenaudienz; Vereinbart; Bezog
SOSGSTA.2016.92Staats- und Bundessteuer 2014Gefahr; Übergang; Rekurrenten; Kaufvertrag; Beschwerde; Liegenschaft; Geregelt; Zeitpunkt; Einsprache; Entscheid; Wiesen; Recht; Zusatzvereinbarung; Einkommen; Vereinbarung; Grundstück; Rekurs; Rechnung; Aufwendung; Veranlagung; übergegangen; Steuerpflichtigen; Unterhaltskosten; Parteien; Regel; Einspracheentscheid; Festgehalten; Kaufpreis; Aufwendungen; öffentlich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch; Kaufvertrages; Vormundschaftsbehörde; Einkünfte; Gemeinderat; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Bedingung; Aufschiebend; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Leistung; Geschäft; Erteilt; Schloss; Einkommens; Bemessung; Rückwirkend; Werden
AGAGVE 2003 37AGVE 2003 37 S.121 2003 Kantonale Steuern 121 37 Liegenschaftsertrag, Liegenschaftsunterhaltskosten. - Der Käufer einer Liegenschaft...Liegenschaft; Ertrags; Liegenschaftsunterhalt; Vertrag; Schaden; Übergang; Eigentum; Liegenschaftsunterhaltskosten; Eigentums; Abzug; Gefahr; Vertragsschluss; Erwerb; Zeitpunkt; Vereinbarung; Liegenschaftsertrag; Gangs; Steuerpflicht; Beschwerde; Steuerlich; Kaufvertrag; Eigentumserwerb; Grundbuch; Steuerkommission; Verwaltungs; Steuerpflichtig; Rückwirkend; Steuerrekursgericht; Koch; Steuerpflichtig
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 370Kaufvertrag; Gefahrenübergang beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR). Beziehung zwischen der Regel "periculum est emptoris" und ihren Ausnahmen; Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der auf dem Spiele stehenden Interessen und dem Ziel der Norm (E. 4a-c); Anwendung des allgemeinen Prinzips im vorliegenden Fall, der die Sukzessivlieferung von Aktien einer Aktiengesellschaft betrifft, welche vor Vertragserfüllung in Konkurs gefallen ist (E. 4d). été; Contrat; Action; Chose; Cit; Vente; L'acheteur; Risque; Règle; Raison; Vendeur; Actions; Exception; Droit; Entre; Société; Exceptions; Comme; Risques; Toute; Conclusion; être; Thèse; Livraison; Avant; Principe; L'acte; Celui; Demandeur; Même
85 II 580Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ist grundsätzlich zuerst zu beurteilen. Erheben sich aber Zweifel darüber, ob die mit der Beschwerde angefochtene tatsächliche Feststellung wesentlichsei, so kann darüber vorweg im Berufungsverfahren entschieden werden. Art. 57 Abs. 5 OG (Erw. 2 und 5). Unter welchen Voraussetzungen wird der Garagist, der den Wagen im Vertrauen auf betrügerische Angaben dem Kunden ohne Bezahlung seiner Reparaturrechnung herausgab, wieder retentionsberechtigt, wenn der Kunde ihm den Wagen zurückbringt? Art. 895 ff. ZGB (Erw. 3). Gehen die Rechte des Dritten, der den Wagen dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, dem Retentionsrecht des Garagisten vor, wenn dieser beim Empfang des Wagens den Eigentumsvorbehalt kannte? Art. 895 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 714 und 933 ff. ZGB (Erw. 4). Wagen; Eigentum; Retention; Retentionsrecht; Schütz; Eigentumsvorbehalt; Wagens; Beklagten; Meichtry; Recht; Berufung; Urteil; Reparatur; Besitz; Stehende; Firma; Instandstellung; Eigentümer; Beschwerde; Staatsrechtliche; Neige; Blanche; Schuldner; Kantons; Glaube; Feststellung; Gläubiger
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz