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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 183 MStG vom 2023

Art. 183 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 183 Geltungsbereich

1 Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht untersteht.

2 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (1) und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (2) sowie nach den Vorschriften des entsprechenden Reglements der Oberzolldirektion.

(1) SR 172.220.1
(2) SR 172.220.111.3

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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