Art. 183 Geltungsbereich
1 Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht untersteht.
2 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (1) und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (2) sowie nach den Vorschriften des entsprechenden Reglements der Oberzolldirektion.
(1) SR 172.220.1