E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

SchKG ()

Art. 181 SchKG () drucken

Art. 181 3. Transmissiun a la dretgira (1)

L’uffizi da scussiun transmetta immediatamain l’opposiziun a la dretgira dal lieu da scussiun. Quella citescha las partidas davant dretgira e decida, er en lur absenza, entaifer 10 dis suenter avair survegnì l’opposiziun.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 181 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170138Nachträglicher RechtsvorschlagSchuld; Schuldner; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Gesuch; Stellung; Urteil; Stellungnahme; Verfahren; Abtretung; Betreibungsamt; Forderung; Rechtsvorschlag; Partei; Nachträglich; Zession; Schuldners; Einrede; Summarischen; Gericht; Glaubhaft; Akten; Erwähnt; Einreden; Entscheid
ZHRT110099Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuen VermögensSchKG; Beschwerde; Verfahren; Betreibung; Schuldner; Gläubiger; Vorinstanz; Partei; Rechtsvorschlag; Verfügung; Kostenvorschuss; Gericht; Kanton; Frist; Stellung; Entscheid; Unentgeltliche; Beklagten; Rechtsmittel; Betreibende; Obergericht; Stellungnahme; Kantons; Vermögens; Bezirksgericht; Summarischen; Beklagter; Begründung; Parteien
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz