Art. 18 3. Abschnitt: Invalidenrente (1) Invalidität
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG (2) ), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. (3)
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.121 | Invalidenrente UVG | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Linke; Linken; Recht; Recht; Beschwerdegegnerin; Bericht; Unfall; Tabelle; Arbeit; Abzug; Dominant; Valideneinkommen; Rechte; Tabellenlohn; Schmerz; Dominante; Rechten; Untersuchung; Hinweis; Vorliege; Tätigkeiten; Kreisärztliche; Invalidenrente; Medizinisch; Rente; Kreisarzt |
SO | VSBES.2018.161 | Unfallversicherung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Suva-Nr; Schulter; Integrität; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Unfall; Recht; Kreisärztin; Rechte; Integritätsentschädigung; Rechten; Bundesgericht; Urteil; Medizinische; Beweis; Zumutbarkeit; Untersuchung; Bundesgerichts; ärztlich; Integritätsschaden; Arbeitsmarkt; ärztliche; Zumutbar; Einschränkung; Zumutbarkeitsprofil; Einsprache |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2018/13 | Entscheid Art. 18 und 19 UVG. Rentenanspruch. Die geltend gemachten organisch nicht nachweisbaren Leiden stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis im Sinn von BGE 115 V 133. Qualifikation des Unfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Die somatischen Unfallfolgen führen nicht zu einem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, UV 2018/13). | Beschwerde; UV-act; Unfall; Beschwerdeführerin; Sprung; Sprunggelenk; Rechte; Arbeitsfähigkeit; Psychisch; Rechten; IV-act; Ereignis; Psychische; Adäquat; Unfällen; Versicherungen; Schweren; Behandlung; Kausalzusammenhang; Psychischen; Unfallereignis; Kriterium; Sprunggelenks; Arthrose; Erfüllt; Fibula; Medizinische; Recht; Angepasste; Adäquate |
SG | UV 2018/7 | Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung organisch objektivierbarer Unfallfolgen in Form einer strukturellen Läsion bzw. einer schlecht verheilten strukturellen Läsion als objektivierbares Korrelat im Leistungseinstellungszeitpunkt. Unstreitiges Vorliegen organischer Körperschädigungen in Form einer Kontusion und Distorsion des gesamten Rückens nach dem Unfall. Wegfall der Kontusions- und Distorsionsfolgen im Leistungseinstellungszeitpunkt. Verneinung typischer Verletzungsfolgen nach einem Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung in Form eines typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden. Im Vordergrund steht eine psychische Symptomatik, welche für die Arbeitsunfähigkeit hauptverantwortlich ist. Adäquanzprüfung unter Anwendung der "Psycho-Praxis". Mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Höchstens eines der Adäquanzkriterien ist in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Verneinung der Adäquanz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2020, UV 2018/7). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Beschwerdeführerin; Beschwerden; Psychisch; Psychische; Medizinisch; Medizinische; Recht; Medizinischen; Untersuchung; Verletzung; Organisch; Beschwerdegegnerin; Schleudertrauma; Adäquanz; Erwägung; Psychischen; Hinweis; Unfallfolgen; Urteil; Bundesgerichts; Beweis; Linke; Distorsion; Hinweise; Wirbelsäule; Natürliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 84 (8C_773/2020) | Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4). | Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge |
147 V 161 (8C_268/2020) | Regeste Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5). | Unfall; Rente; Beschwerde; Renten; Person; Gesundheit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Beschwerdeführerin; Natürliche; Urteil; Revision; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Natürlichen; Unfallereignis; Revisionsgr; Ursache; Anspruch; Erreichen; Ersatzkasse; Gesundheitsschaden; Rentenalter; Erkrankung; Hinweis; Gesundheitszustand; Kausalität; Unfallfremd |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4737/2012 | Eingliederungsmassnahmen | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Versicherung; Rente; Erwerb; Schweiz; Leistung; Kontakt; ärztliche; B/B-act; Beruflich; Vorinstanz; Anspruch; Verweis; Berufliche; Deutschland; Recht; Verweistätigkeit; Verfahren; Massnahmen; Beurteilung; Invalide; Verfügung; Invalidität; Dienst; A/B-act; Eingliederung; Arbeitsfähigkeit |