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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 17b DBG vom 2023

Art. 17b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 17b (1) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Rechts; Ausübung; Optionen; Entschädigung; Beschwerde; Optionsrecht; Aktien; Verzicht; Kaufrecht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Mitarbeiteroptionen; Mitarbeiterbeteiligung; Kapitalgewinn; Betrag; Nichtausübung; Erwerb; Beteiligung; Veranlagung; Rekurs; Mitarbeiterbeteiligungen; Weiter
LU5V 16 290Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5).Mitarbeit; Aktie; Mitarbeiter; Aktien; Mitarbeiteraktie; Steuer; Mitarbeiteraktien; Aktionär; Verkehrswert; Gesellschaft; Beschwerde; Aktionäre; Erwerb; Bewertung; Arbeitgeber; Vorteil; Beschwerdeführer; Erwerbs; Rechtlich; Zeitpunkt; Geldwerte; Differenz; Recht; Hinweis; Berechnung; Beschwerdeführerin; Mitarbeiterbeteiligung; Rückgabe; Verfügung
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