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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 179 IPRG vom 2023

Art. 179 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 179 IV. Mitglieder des Schiedsgerichts 1. Ernennung und Ersetzung (1)

1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden gemäss Vereinbarung der Parteien ernannt oder ersetzt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die Parteien je ein Mitglied ernennen; die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2 Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsgerichts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig.

3 Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung oder Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

4 Das staatliche Gericht trifft auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert 30 Tagen seit einer entsprechenden Aufforderung nachkommen.

5 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen.

6 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzulegen. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG090001Ernennung des Schiedsrichters durch Parteivereinbarung.Partei; Parteien; Ernennung; Schiedsgericht; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Schiedsrichter; Recht; Gesuch; Summarisch; Gericht; Schiedsabrede; Zivilkammer; Kommission; Summarische; Schiedsgerichts; Gesuchsgegnerin; Auslegung; Zivilkammer; Zuständig; Staatliche; Zürich; Prüfung; Kanton; örtlich; MwH; Entscheid; Streitigkeiten; Vertrages; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG170003Ernennung eines EinzelschiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Ernennung; Einzelschiedsrichter; Parteien; Verfahren; Agreement; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Gericht; Rechtsanwalt; Gesuchsgegnerin; Ernennen; Schiedsklausel; Liegende; Verfügung; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Kenntnisse; Schiedsgerichts; Gebunden; Schweiz; Bestimmungen; Terms; Venture; Englischen; Arbitri
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 230 (4A_490/2015)Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
Ernennung; Ernennungsentscheid; Positive; Schiedsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Beschwerde; Angefochten; Ablehnung; Staatliche; Entscheid; Ernennungsgericht; Urteil; Zivilprozessordnung; Kantonale; Positiven; Kantonales; Staatlichen; Gericht; Schiedsrichters; Ernannt; Ernennungsentscheide; Schiedsvereinbarung;
138 III 29 (4A_246/2011)Art. 178 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 20 Abs. 2 OR; Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt. Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien eine Institution bezeichnen, die sich für unzuständig erachtet. Behebung der Teilnichtigkeit der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung durch Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens (E. 2). Partei; Parteien; Beschwerde; Schiedsgericht; Recht; Beschwerdeführer; Streit; Vertrag; Schiedsklausel; Schiedsvereinbarung; Entscheiden; Zuständig; Kommission; Rechtsstreit; Streitigkeit; Vertrags; Vereinbarung; Transfer; Gericht; Entscheid; Ziffer; Schiedsgerichts; Streitigkeiten; Staatliche; Zuständigkeit; Wille; Auslegung; Sport

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, LeglerBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
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