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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 178 LwG vom 2024

Art. 178 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 178 Kantone

1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.

3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.

4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.

5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2019.00130Grundsatz der VerfahrenseinheitBundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsgericht; Kommentar; Verfügung; Rechtsmittel; Kommentar; Unentgeltliche; Gericht; VRG-Kommentar; Hauptsache; Verbindung; Wwwvgrzhch; Verwaltungsverfahren; Kantons; Vorinstanz; Zwischenentscheid; Anordnungen; Bertschi; Einzelrichter; Verfahren; März; Veröffentlicht; Rekursentscheid; Hinweisen; Angefochten; Instanz; Juni
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