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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 177 OR dal 2023

Art. 177 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 177 2. Abbandono della proposta

1 L’accettazione da parte del creditore può avvenire in ogni tempo, ma l’assuntore come il debitore precedente possono fissare al creditore un termine per l’accettazione, trascorso il quale si riterr? , in caso di silenzio del creditore, rifiutata l’accettazione.

2 Se prima dell’accettazione del creditore è stipulata una nuova assunzione del debito ed anche dal nuovo assuntore è fatta la proposta al creditore, l’assuntore precedente è liberato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 177 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Klägerin; Beklagte; Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Dezember; Betreibung; Arbeitgeber; Januar; Zürich; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Stellt; Verzugszins; Leistung; Beiträge; Versicherung; Prämienbefreiung; Gewährt; Kosten; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Forderung; Bezahlen; Weiter; Arbeitnehmer
LU11 97 88 Art. 832 Abs. 2 und 834 ZGB; Art. 176, 177 und 183 OR. Ein rückkaufsberechtigter Käufer braucht das Grundstück nur mit jenen Lasten zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Vormerkung des Rückkaufsrechts im Grundbuch schon bestanden haben. Die Möglichkeit, eine nachträglich errichtete Grundpfandschuld zu übernehmen, statt den Kaufpreis bar zu bezahlen, stellt für den Käufer in der Regel eine Erleichterung dar. Wenn nachgehende Grundpfandrechte durch den Rückkaufspreis gedeckt sind, ist der Käufer in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (Bestätigung der Rechtsprechung).

über; Grundstück; Schuld; Rückkaufs; Kaufpreis; Grundbuch; Beklagten; Recht; Hypothekarschuld; Grundpfandverschreibung; Kommentar; Löschung; Käufer; Rückkaufsrecht; Zinsen; Schuldübernahme; Grundstücke; Vorinstanz; Gläubiger; Grundpfandrecht; Grundstückes; Regel; Kaufvertrag; übernehmen; Appellation; Privatrecht; Eigentumsübergang; Übernahme; Meier-Hayoz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Betreibung; Klagte; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Verzugszins; Leistung; Versicherung; Beiträge; Gewährt; Prämienbefreiung; Forderung; Klage; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Zahlung; Bezahlen; Invalidenversicherung; Berufliche; Höhe; Betrag; Gallen; Verbindung
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