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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 176 LwG vom 2024

Art. 176 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes

SR 616.1Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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