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SchKG ()

Art. 173 SchKG () drucken

Art. 173 a. Pervia da suspensiun da la scussiun u per motivs da nullitad

1 Sche la suspensiun da la scussiun è vegnida disponida tras l’autoritad da surveglianza en consequenza d’in recurs u tras la dretgira tenor ils artitgels 85 u 85a alinea 2, sistescha la dretgira la decisiun davart il concurs. (1)

2 Sche la dretgira è sezza da l’avis ch’i saja vegnida decretada ina disposiziun nunvalaivla (art. 22 al. 1) en la procedura precedenta, sistescha ella medemamain la decisiun e surdat il cas a l’autoritad da surveglianza. (1)

3 Il conclus da l’autoritad da surveglianza vegn communitg? a la dretgira da concurs. Sin quai vegn prendida la sentenzia giudiziala.

(1) (2)
(2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS210050Konkurseröffnung / InsolvenzerklärungBeschwerd; Beschwerde; Konkur; Konkurs; Ständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Stützt; Onkurseröffnung; Rechtsmitt; Unzuständigen; IGGELMA; Gestützt; Bleibt; Betreibungsamt; Obergericht; Umstand; Entsche; Nichtig; Liegende; örtlich; Nichtigkeit; Zweitinstanzliche; Beantragte; Zürich; Rahmen; Kantons; Gericht; Vorinstanzli
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
BSBEZ.2020.22 (AG.2020.461)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Wirkung; Aufschiebende; Bundesgericht; Anordnung; Aufschiebenden; Konkursandrohung; Gemäss; Entscheid; Verfügung; Gläubiger; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Konkurseröffnung; Worden; Gesuch; Verfahren; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Stellt; Eingereicht; Angefochten; Basel-Stadt; Liegen; Angefochtene; Gestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Beschwerde; Aktien; Beschwerdeführerin; Generalversammlung; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktionäre; Aktienbuch; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Konkurse; Schuld; Obergericht; Aktionärs; Aktiengesellschaft; Eintrag; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; Publ; Nichtig; übergangene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5993/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Klage; SchKG; Tungsgericht; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Recht; Betreibung; Zuständig; Materiell; Feststellung; Konkurs; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Kreisgericht; Lungsklage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Feststellungsklage; Zivilrichter; Forderung; Zuständige; Gericht; Einzelrichter; Betreibungsrechtliche; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; Beilage
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