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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 171 LEF dal 2023

Art. 171 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 171 D. Decisione giudiziale 1. Dichiarazione di fallimento (1)

Il giudice decide seduta stante anche in assenza delle parti. Egli dichiara il fallimento, salvo nei casi previsti dagli articoli 172 a 173a.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 171 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220139KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; SchKG; Betreibung; Entscheid; Nichtig; Verfahren; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Recht; Konkursandrohung; Zahlungsbefehl; Interesse; Schaden; Winterthur; Gläubiger; Erhob; Konkurses; Forderung; Verfügung; Rechtsvorschlag; Urteil; Kantons; Person; Widerruf; Handelsregister; Aufschiebende
ZHPS180243KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Umsatz; Zahlungsfähigkeit; Monatlich; SchKG; Konkursgericht; Monatliche; Obergericht; Forderung; Höhe; Betreibungen; Konkursamt; Erstinstanzliche; Konkursforderung; Hinterlegung; Konkurseröffnung; Monatlichen; Hinterlegt; Kantons; Businessplan; Beschwerdeverfahren; Obergerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Handlung; Verfahren; Mündlich; Verhandlung; Schriftlich; Laden; Konkursverhandlung; Kurseröffnung; Urteil; Staehelin; Konkurseröffnung; Schuldner; Schuldbetreibung; Geladen; Richts; Hinweis; Mündliche; Entscheid; Recht; Nahme; Vorgängig; Stellung; Aufl; Aufgr; Betreibung; Liches; Vorgängige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 372Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Auflösungsentscheid; Mangels; Beschwerde; Ordne; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Schadenminderungspflicht; Konkursverfahren; Richter; Bestimmungen; Kantons; Organisation; Vorinstanz; Bestellung; Entscheid; Ehemalige; Ordentliche; Arbeitgeber; Organe; Insolvenztatbestandes
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung
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