Art. 17 StReG vom 2023
Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person
1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:a. AHV-Nummer und eine fortlaufende Systemnummer;abis. (1) Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;b. Namen und Geburtsdatum;c. Geschlecht;d. Herkunft;e. Namen der Eltern;f. Wohnsitz;g. Aufenthaltsstatus;h. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;i. Falschpersonalien.
2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
(1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 646], [683]; [BBl 2020 3465]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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