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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 17 StReG vom 2023

Art. 17 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person

1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:

  • a. AHV-Nummer und eine fortlaufende Systemnummer;
  • abis. (1) Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;
  • b. Namen und Geburtsdatum;
  • c. Geschlecht;
  • d. Herkunft;
  • e. Namen der Eltern;
  • f. Wohnsitz;
  • g. Aufenthaltsstatus;
  • h. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;
  • i. Falschpersonalien.
  • 2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

    (1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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