E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 17 LwG vom 2024

Art. 17 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 17 3. Abschnitt: Einfuhr Einfuhrzölle

Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-715/2020DatenschutzVerordnung; Beschwerde; Daten; Schlachtgewicht; Einsicht; TVD-Verordnung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Bundesrat; Einsichtsrecht; Gesetze; Bundesverwaltungsgericht; Enthalten; Gesetzes; Zweck; Bekanntgabe; Sinne; Urteil; Regel; Transparenz; Verfügung; Regelung; Grundlage; Tierhalter; Verletzung; Gehör
B-2179/2019Direktzahlungen und Ökobeiträge Vorinstanz; Beschwerde; Nährstoffbilanz; Beschwerdeführer; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Suisse-Bilanz; Betriebsspiegel; Urteil; Futter; Vertrauen; Lungen; Kategorie; Zahlung; Anforderungen; Ratio; Ferkel; Auflage; Tierbestand; Direktzahlungen; Durchschnittlich; Futterbilanz; Anforderungen; Deklaration
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz