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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 17 LPD dal 2019

Art. 17 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 17 Fondamenti giuridici

1 Gli organi federali hanno il diritto di trattare dati personali se ne esiste una base legale.

2 I dati personali degni di particolare protezione e i profili della personalit? possono essere trattati soltanto se lo prevede esplicitamente una legge in senso formale, o se eccezionalmente:

  • a. ciò sia indispensabile per l’adempimento di un compito chiaramente definito in una legge in senso formale;
  • b. (1) il Consiglio federale lo autorizza nel caso specifico poiché non sono pregiudicati i diritti della persona interessata; o
  • c. (1) la persona interessata, nel caso specifico, ha dato il suo consenso o ha reso i suoi dati accessibili a chiunque e non si è opposta formalmente al trattamento.
  • (1) (2)
    (2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 17 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU140070Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Demonstration; Winterthur; Interesse; Vorinstanz; Stadt; Polizei; Urteil; Befehl; Recht; Stadtrichteramt; Taten; überwachung; Bewilligung; Verfahren; VBöGS; Zweck; Grundes; Verbindung; Grundrechtseingriff; Polizeiliche; Gemeingebrauch; Stadtrichteramtes; Videoaufzeichnung; Busse; Erfolgte
    SOVSBES.2017.199Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; Observation; Arbeitsfähigkeit; Rechte; Recht; Untersuchung; IV-Nr; Schwere; Rechten; Mittelfinger; Bericht; Psychische; Geschäft; Beurteilung; Einschränkung; Schmerz; Diagnose; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Gericht; Beruflich; Depressive
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten;Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; act; Beilage; Disziplinarverfahren; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Dispositivziffer; Gesuch; Interesse; Entscheid; Angefochten; Anzeige; Auskunfts; Ehemalige; Angefochtene; Angefochtenen
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Patientenbeschwerden; Rechtsvertreter; Gesuch; Interessen; Auskunft;Person; VerwGE; Entscheid; Angefochtene; Disziplinarverfahren; Patientenanzeigen; Daten; Anzeige; Angefochtenen; Einsichts; Auflage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 253 (1C_214/2016)Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7). Daten; FINMA; Person; Personen; Beschwerde; Watchlist; Bundes; Datensammlung; Finanzmarkt; FINMAG; Beschwerdeführer; Datenverordnung-FINMA; Verfahren; Persönlichkeit; Grundlage; Einwandfreie; Persönlichkeitsprofil; Personendaten; Verordnung; Geschäftstätigkeit; Gesetzliche; Formelle; Verwaltung; Rechtlich; Datenschutz; Finanzmarktaufsicht; Eingriff; Beruf; Rechtliche; Vorliegende
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4772/2019BetäubungsmittelMedizinisch; Medizinische; Cannabis; Ausnahmebewilligung; BetmG; Beschwerde; Betäubungsmittel; Recht; Dizinischen; Medizinischen; Beschränkte; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Bundes; Zweck; Herstellung; Auslegung; Patienten; Export; Praxis; Gesetzgeber; Einzelfall; Gesetze; Verkehrbringen; Patientin; Verfügung; Inverkehrbringen; Verbotene; Beschränkten; BetmSV
    C-4592/2019BetäubungsmittelCannabis; Medizinisch; Medizinische; BetmG; Ausnahmebewilligung; Beschränkte; Recht; Patient; Beschwerde; Medizinischen; Betäubungsmittel; Bundes; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Export; Einzelfall; Zweck; Anbau; Beschränkten; Auslegung; Patienten; Schweiz; Deutschland; Patientin; Gesetze; Gesetzes; Gesuch; Gesetzgeber; Ermessen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Beschwerde; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Personen; Bundesanwaltschaft; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Aufgaben; Verkehr; Recht; Maske; Kontrolle; Daten; Gestellte; Sicherheitsorgane; Transportunternehmen; Rechtlich; Anzeigeerstatters; -Verordnung; Angestellte; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes
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