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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 16a SVG vom 2023

Art. 16a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 16a nach einer leichten Widerhandlung (1)

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  • a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
  • b. (2) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • c. (3) gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
  • 2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

    3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

    4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 16a Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU120001einfache Verkehrsregelverletzung Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Stadt; Winterthur; Stadtrichteramt; Leichte; Urteil; Beschuldigten; Vorinstanz; Busse; Leichten; Geschwindigkeit; Verfahren; Vorinstanzlich; Leichter; Sachverhalt; Polizei; Entscheid; Vorinstanzliche; Umstände; Stadtrichteramtes; Verteidigung; Kontrolle; Befehl; Vorschriften; Verfahrens; Willkürlich; Höchstgeschwindigkeit
    LU7H 15 166Führerausweis auf Probe. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. Führerausweis; Widerhandlung; Strasse; Probe; Urteil; Verkehr; Führerausweise; Basler; Beschwerdeführer; Strassen; BGer-Urteil; Strassenverkehr; Leichte; Polizei; Führerausweises; Entzug; Entzogen; Verfahren; Motorfahrzeug; Verkehrssicherheit; Mizel; Widerhandlungen; Vorsorglich; Fälle; Motorrad; Verschulden; Ausweis; Leichten; Trottoir; Spezifischen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2009.00675Vorsorglicher Führerausweisentzug: Ernsthafte Bedenken an der Fahreignung; Verdacht auf Alkoholproblematik.Beschwerde; Beschwerdeführer; Alkohol; Fahreignung; Sicherungsentzug; Vorsorglich; Leichte; Recht; Vorsorgliche; Abklärung; Alkoholkonsum; Schwere; Warnungs; Führerausweis; Entzog; Trinken; Widerhandlung; Sucht; Warnungsentzug; Entscheid; Bedenken; Fahrzeug; Vorsorglichen; Regierungsrat; Rekurs; Strassenverkehr; Bundesgericht; Entzogen
    SOVWBES.2019.386FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Widerhandlung; Verkehrs; Führerausweis; Geschwindigkeit; Recht; Probe; Urteil; Leichte; Strasse; Geringe; Entzogen; Verschulden; Verwaltungsgericht; Richter; Entscheid; Behörde; Mittelschwere; Probezeit; Fahrbahn; Verfügung; Vorinstanz; Entgegenkommende; Führerausweises; Busse; Beschwerdeführers; Gefahr; Nichtanpassen
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3290/2013Luftfahrt (Übriges)Beschwerde; Geschwindigkeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; JAR-FCL; Verordnung; Hunter; Tungsgerichts; Partei; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Ständig; Entzug; Flugzeug; Parteien; Flugplan; Bewilligung; Lizenz; Flugsicherung; Ausweise; VJAR-FCL; Bundesrat; Verfügung; Reglement; Luftverkehr
    A-5692/2011Luftfahrt (Übriges)Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Entzug; Verfahren; Entzug; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Grundsatz; Führerausweis; Rechtsprechung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Busse; Ausweise; Beschwerdeführern; Interesse; Helikopter; Führerausweisentzug; Urteil; ne; Partei; Idem Entzugs; Verkehrs; Gericht; Rechtlich
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