E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 16a LwG vom 2024

Art. 16a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 16a (1) Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.

2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3861; BBl 2004 7069 7083).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz