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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 168 ZGB vom 2023

Art. 168 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 168 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten I. Im Allgemeinen

Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNF070008Abänderung der FrauenrenteAbänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Rechtlich; Parteien; Geschiedenen; Genehmigung; Ehegatten; Reduktion; Scheidungsrecht; Gericht; Beklagten; Beziehungen; Vertragli; Vereinbarungen; Kinderrenten; Revidierte; Einvernehmlich; Praxis; Vorsieht; Personen; Verheirateter; Rechtsgeschäfte; Schränkt; Einvernehmliche; Bestehender; Hatte:; Reduziert; Bewusst
SOZKBER.2018.44vorsorgliche Massnahmen EhescheidungEhemann; Berufung; Ehefrau; Unterhalt; Partei; Einkommen; Ehegatte; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Ehemannes; Verfügung; Angefochtene; Ehegatten; Entscheid; Vorsorgliche; Monatlich; Massnahme; Betrag; Recht; Vorinstanz; Begründung; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Angefochtenen; Scheidungsverfahren; Tochter; Einigung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Letztwillige; Todes; Erblasser; Gesetzliche; Wirksam; Verfügungen; Willen; Begünstigung; Auslegung; Natur; EGGER; Scheidungsfall; Errichtete; Vereinbarung; Erblassers; Liegende; Abgeschlossen
89 II 79Art. 168 ZGB. In Streitigkeiten über ihr eingebrachtes Gut ist die Ehefrau allein als Partei zu betrachten; der Ehemann handelt nur als ihr Vertreter im Prozess. (Erw. 1). Art. 682 ZGB. Verzicht, zu Gunsten bestimmter mit Namen bezeichneter Miteigentümer, nicht auf das Vorkaufsrecht selbst - das gegenüber deren Rechtsnachfolgern weiterbestehen kann - jedoch auf Ausübung dieses Rechtes bei künftigen noch unbestimmten Verkäufen. (Erw. 2). Art. 43 Abs. 1 OG. Inwieweit kann das Bundesgericht die Auslegung eines Erbvertrages überprüfen? (Erw. 2). Droit; Soeur; Crescentino; Soeurs; Gauye; Préemption; Vente; Octobre; Immeuble; Droits; Lydia; Avait; L'immeuble; Propriété; Qu'il; Propriétaire; Conclu; Frère; Contre; Partie; était; Comme; Tribunal; Action; Même; L'avenue; Elles; Angèle; Trois

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bräm, HasenböhlerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993
Bräm, HasenböhlerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993
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