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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 167g DBG vom 2023

Art. 167g Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 167g (1) Rechtsmittelverfahren

1 Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.

2 Der ESTV stehen die gleichen Rechtsmittel wie der gesuchstellenden Person zu.

3 Die Erlassbehörde kann gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid und gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen Instanz dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Beschwerdeentscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.

4 Die Artikel 132–135 und 140–145 sind sinngemäss anwendbar.

5 Die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die ESTV können den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
(2) SR 173.110

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2017.00084Steuererlass.Unterhalt; Erlass; Pflichtige; Beschwerde; Steuern; Steuererlass; Verfahren; Pflichtigen; Gemeinde; Staat; Unterhaltsbeiträge; Gemeindesteuern; Staats; Dauerhaft; Anpassung; Erlassgesuch; Recht; Weisung; Einkommen; Wirtschaftliche; Gläubiger; Dauerhafte; Vorstehend; Kinder; Wirtschaftlichen; Festgesetzt; Steueramt; Verwaltungsgericht; Offenen
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