Art. 167g (1) Rechtsmittelverfahren
1 Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.
2 Der ESTV stehen die gleichen Rechtsmittel wie der gesuchstellenden Person zu.
3 Die Erlassbehörde kann gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid und gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen Instanz dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Beschwerdeentscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.
4 Die Artikel 132–135 und 140–145 sind sinngemäss anwendbar.
5 Die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die ESTV können den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2017.00084 | Steuererlass. | Unterhalt; Erlass; Pflichtige; Beschwerde; Steuern; Steuererlass; Verfahren; Pflichtigen; Gemeinde; Staat; Unterhaltsbeiträge; Gemeindesteuern; Staats; Dauerhaft; Anpassung; Erlassgesuch; Recht; Weisung; Einkommen; Wirtschaftliche; Gläubiger; Dauerhafte; Vorstehend; Kinder; Wirtschaftlichen; Festgesetzt; Steueramt; Verwaltungsgericht; Offenen |